{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-12-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2022-158_2022-12-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11457&type=1563347022&cHash=2787c420721c8af6011293ef1d32cd7c", "Checksum": "26086811c23c9b0e9db61cafd9dbb2ca"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2022/158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 13.12.2022 B 2022/158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 13.12.2022 B 2022/158"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 13.12.2022 B 2022/158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Widerruf der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung, Art.\u00a07 lit. d FZA in Verbindung mit Art.\u00a03 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Anhangs 1 zum FZA, Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art.\u00a062 Abs.\u00a01 lit.\u00a0d AIG, Art.\u00a050, 90 und Art.\u00a096 Abs.\u00a01 AIG. Familiennachzug einer serbischen Staatsangeh\u00f6rigen durch einen in der Schweiz wohnhaften italienischen Staatsangeh\u00f6rigen. Die Berufung auf die Ehe erweist sich als rechtsmissbr\u00e4uchlich, wenn die Eheleute seit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs, die an die Bedingung des Zusammenlebens gekn\u00fcpft war, von Beginn weg h\u00f6chstens f\u00fcr kurze Zeit zusammenlebten, die Ehefrau zu einer anderen Person eine Liebesbeziehung pflegte, der Ehemann mit einer anderen Frau zusammenwohnte und sich die r\u00e4umliche Trennung der Eheleute nicht mit unterschiedlichen Arbeitsorten rechtfertigen liess. Zahlreiche Indizien deuten mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin. Daran vermag auch der Umstand, dass die Ehefrau sich nach dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung an der Adresse ihres Ehemannes anmeldete, nichts zu \u00e4ndern. Die Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als recht- und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B\u00a02022/158).\r\n\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 20. Dezember 2023 abgewiesen (Verfahren 2C_70/2023)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:17:46", "Checksum": "4cd558b758e8f18c2a26cde418a9f4c8"}