{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-03-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2022-161_2023-03-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11534&type=1563347022&cHash=73a7694e9a827f7eac943bfaf8e75f30", "Checksum": "57742cf06b0217cb371b0455f0f45433"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2022/161"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2023 B 2022/161"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.03.2023 B 2022/161"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.03.2023 B 2022/161"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Baubewilligung Vorbaute/Loggia. Grenzabstandsprivilegierung. Gem\u00e4ss kommunalem Baureglement d\u00fcrfen Vorbauten von weniger als einem Drittel der Fassadenl\u00e4nge sowie durchgehende Dachvorspr\u00fcnge und Sonnenschutzkonstruktionen den Grenz- und den Strassenabstand um maximal 1.50\u00a0m unterschreiten. Streitig war die Interpretation der Vorinstanz, wonach gest\u00fctzt auf die BauR-Bestimmung Vorbauten beliebiger L\u00e4nge auf einem Drittel der Fassadenl\u00e4nge den Grenzabstand um 1.5\u00a0m unterschreiten d\u00fcrften. Das Verwaltungsgericht hielt fest, der Sinn der erw\u00e4hnten BauR-Bestimmung liege darin, dass nur (kleinere) Vorbauten, welche eine bestimmte L\u00e4nge nicht \u00fcberschreiten und als Folge davon die Nachbarliegenschaft optisch und von der Nutzung her nur in relativ geringem Umfang beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrden, abstandsprivilegiert sein sollen. Sobald jedoch eine Vorbaute ein bestimmtes L\u00e4ngenmass \u00fcberschreite und damit auch die Nachbarliegenschaft st\u00e4rker tangiere, solle sie vollumf\u00e4nglich den regul\u00e4ren, f\u00fcr die Hauptbaute geltenden Grenzabstand einhalten und falle f\u00fcr die Grenzabstandsprivilegierung ausser Betracht. Die Interpretation der Vorinstanz, wonach gest\u00fctzt auf die BauR-Bestimmung Vorbauten beliebiger L\u00e4nge auf einem Drittel der Fassadenl\u00e4nge den Grenzabstand um 1.5\u00a0m unterschreiten d\u00fcrften, w\u00fcrde eine Abweichung vom klaren Wortlaut der Bestimmung erfordern. Sachliche Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Abweichung vom Wortlaut von Art.\u00a017 Abs. 2 BauR seien weder erkennbar noch w\u00fcrden solche von der Vorinstanz oder der Beschwerdebeteiligten genannt. Mithin w\u00e4re lediglich eine Anbaute mit einer L\u00e4nge von insgesamt rund 2.8\u00a0m (ein Drittel von 8.38\u00a0m) im Sinn der BauR-Bestimmung grenzabstandsprivilegiert und damit mit einer Grenzabstandsunterschreitung bewilligungsf\u00e4hig. Der Umstand allein, dass die streitige Anbaute von insgesamt 4.15\u00a0m L\u00e4nge lediglich auf eine L\u00e4nge von 1.4\u00a0m in den Grenzabstand rage und die \u00fcbrige L\u00e4nge von 2.85\u00a0m der Anbaute den Grenzabstand nicht verletze, verm\u00f6ge nichts an der (g\u00e4nzlich) fehlenden Grenzabstandsprivilegierung der geplanten Anbaute und damit der fehlenden Bewilligungsf\u00e4higkeit zu \u00e4ndern. Die von der Beschwerdebeteiligten (Gemeinde) vorgenommene und von der Vorinstanz best\u00e4tigte extensive Interpretation von Art.\u00a017 Abs.\u00a02 BauR erweise sich mit Blick auf den klaren Wortlaut der Bestimmung und deren Sinn als unzul\u00e4ssig. Das von der Vorinstanz best\u00e4tigte Ergebnis w\u00fcrde eine entsprechende Reglements\u00e4nderung bzw. eine Umsetzung von Art.\u00a081 PBG (sGS 731.1) voraussetzen.\r\n\r\nSoweit mit dem Hinweis der Beschwerdebeteiligten auf ihre Praxis f\u00fcr die Handhabung der BauR-Bestimmung (\"stetige Handhabung\") den Beschwerdegegnern sinngem\u00e4ss eine Gleichbehandlung (im Unrecht) zugestanden werden solle, sei festzuhalten, dass der Grundsatz der Gesetzm\u00e4ssigkeit der Verwaltung dem Rechtsgleichheitsgebot bzw. dem Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht in der Regel vorgehe. Wenn eine Beh\u00f6rde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen habe, resultiere daraus grunds\u00e4tzlich kein Anspruch, in einer vergleichbaren Situation ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden. Dieser Anspruch bestehe solange nicht, als es sich nur um einzelne abweichende F\u00e4lle handle und es die Beh\u00f6rde nicht ablehne, die ge\u00fcbte gesetzwidrige Praxis aufzugeben. Vorliegend habe die Beschwerdebeteiligte auf die Einreichung von Belegen f\u00fcr die von ihr geltend gemachte Praxis verzichtet. Diese habe dementsprechend als nicht nachgewiesen zu gelten. Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (Verwaltungsgericht, B\u00a02022/161).\r\n\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 1. Juli 20204 gutgeheissen (Verfahren 1C_204/2023)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:05", "Checksum": "249ede8fe0a8ba0293b895a712254449"}