{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-01-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2022-162_2023-01-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11408&type=1563347022&cHash=c3942ec3552d3e0e8cc23d0ebc19c5cd", "Checksum": "f1acdfe51f499b6f5b13a331296a86f5"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2022/162"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 11.01.2023 B 2022/162"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.01.2023 B 2022/162"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 11.01.2023 B 2022/162"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung, Art.\u00a042, Art.\u00a050 Abs.\u00a01 lit.\u00a0a, Art.\u00a051 Abs.\u00a02 lit.\u00a0a, Art.\u00a090 und Art.\u00a096 Abs.\u00a01 AIG.\r\n\r\nDie aus Serbien stammende Beschwerdef\u00fchrerin erhielt nach ihrer Heirat mit einem Schweizer im November 2012 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Das Migrationsamt verl\u00e4ngerte die Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens einer Scheinehe nicht. Der strafrechtliche Freispruch im Zusammenhang mit der im November 2012 geschlossenen Ehe erfolgte ausdr\u00fccklich aufgrund der Unschuldsvermutung und ohne Beizug der migrationsrechtlichen Akten (sowie ohne Ber\u00fccksichtigung der nachtr\u00e4glichen Befragung der Beschwerdef\u00fchrerin durch das Migrationsamt). Aus diesen Gr\u00fcnden bzw. weil die Abweichung vom freisprechenden Strafurteil ausf\u00fchrlich und nachvollziehbar begr\u00fcndet werden kann, entfaltet das Strafurteil in \u00dcbereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Bindungswirkung f\u00fcr das ausl\u00e4nderrechtliche Verfahren. Das Vorliegen einer Scheinehe durfte somit im vorliegenden Verfahren frei gepr\u00fcft und ein vom Strafurteil abweichender Entscheid gef\u00e4llt werden (vgl.\u00a0E.\u00a04). Es weisen gewichtige Indizien mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin (vgl.\u00a0E.\u00a05). Der Beschwerdef\u00fchrerin ist es nicht gelungen, diese Vermutung zu entkr\u00e4ften. Die Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als recht- und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B\u00a02022/162)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:15:12", "Checksum": "a9423da22d92c47027de74ca119f7891"}