{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-05-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2022-182_2023-05-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11683&type=1563347022&cHash=79359e5f92aa39e04a18672eb824d047", "Checksum": "54881abd28078ad875ce956ec20b3511"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2022/182"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 05.05.2023 B 2022/182"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 05.05.2023 B 2022/182"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 05.05.2023 B 2022/182"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Auss\u00f6hnungsversuche und Vergleichsgespr\u00e4che sowie Er\u00f6rterungen von Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln durch Beh\u00f6rdenmitglieder f\u00fchren in der Regel nicht zu einem Anschein der Befangenheit, soweit die Beh\u00f6rde mit ihrer \u00c4usserung nicht den Eindruck einer bereits definitiv gebildeten Meinung erweckt. Vorliegend beinhaltete der Einigungsvorschlag der verfahrensleitenden Juristin der Vorinstanz vom 30.\u00a0Mai 2022 eine sachliche W\u00fcrdigung der am Augenschein festgestellten tats\u00e4chlichen Gegebenheiten, einen Miteinbezug der Beurteilung der am Augenschein anwesenden Vertreterin des AFU sowie eine Abw\u00e4gung der Interessen der beteiligten Parteien. Der Umstand allein, dass die Beschwerdef\u00fchrer dem - zur Stellungnahme zugestellten - Vorschlag ihre Zustimmung nicht erteilen wollten, bewirkt noch keine Befangenheit der verfahrensleitenden Juristin. Noch weniger ist das von der Rekursverfahrensleiterin gew\u00e4hlte Vorgehen (Eintreten auf den Rekurs nach Eruierung eines Rekursantrags) geeignet, den Anschein einer Befangenheit zu begr\u00fcnden bzw. eine (tats\u00e4chliche) Parteinahme zu belegen. Die abteilungsinterne \u00dcberpr\u00fcfung und anschliessende Unterzeichnung des Rekursentscheids durch die Departementsvorsteherin konnte und musste somit vorliegend auch keine allf\u00e4llige Befangenheit der Verfahrensleiterin heilen.\r\n\r\nArt. 11 Abs. 1 und 15 USG (SR 814.01). Art. 28 EG-USG (sGS 672.1). L\u00e4rmbeanstandung durch die Beschwerdegegner im Zusammenhang mit der von der Beschwerdef\u00fchrerin seit 2014 ausge\u00fcbten Betreuung von Tagespflegekindern. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass von der Zonenkonformit\u00e4t der Tageskinderbetreuung auf dem Grundst\u00fcck der Beschwerdef\u00fchrer auszugehen sei. Das vorliegend zur Diskussion stehende Trampolin, welches gleichzeitig von mehreren Kindern benutzt werden k\u00f6nne, stelle eine ortsfeste Anlage im Sinn von\u00a0Art. 7 Abs. 7\u00a0USG dar, bei deren Betrieb L\u00e4rmemissionen entstehen w\u00fcrden. Mit der Vorinstanz sei festzuhalten, dass die Beschwerdebeteiligte (Gemeinde) mit Blick auf den konkreten Sachverhalt die M\u00f6glichkeit und Notwendigkeit von Massnahmen an der Quelle (Art. 25 Abs. 2 USG) - insbesondere die Versetzung des Trampolins sowie die verbindliche Festlegung von Nutzungszeiten des Trampolins - h\u00e4tte pr\u00fcfen m\u00fcssen, zumal im Rahmen der Tageskinderbetreuung der Beschwerdef\u00fchrerin eine Trampolinnutzung f\u00fcr einen nicht zum vornherein bestimmbaren Zeitraum in Frage stehe. Die Infragestellung der Aussagen der Fachspezialistin L\u00e4rm des AFU mit dem Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrer, dass die Hauswand schallabsorbierend ausgestaltet sei, mache ebenfalls die Erforderlichkeit einer weiteren Abkl\u00e4rung bzw. Verifizierung im Rahmen der Pr\u00fcfung der \u00f6ffentlich-rechtlichen L\u00e4rmklage deutlich. Dies gelte auch mit Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdegegner betreffend Nichteinhaltung der Mittagsruhe, nicht korrekter Angabe der Anzahl betreuter Kinder und \u00dcbernachtung von betreuten Kindern. Zu beachten seien schliesslich die f\u00fcr die L\u00e4rmprognose massgebenden Betreuungszeiten. Angesichts dieser Gegebenheiten sei der angefochtene R\u00fcckweisungsentscheid nicht zu beanstanden (Verwaltungsgericht, B\u00a02022/182)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:02:11", "Checksum": "383e8b0184c10ae9451a482a87a13ab0"}