{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2022-198_2023-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11936&type=1563347022&cHash=f6d5d5ca9218513816985a0f4216929d", "Checksum": "f96806a8bddb16072de3dd066b15f148"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2022/198"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 06.07.2023 B 2022/198"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 06.07.2023 B 2022/198"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 06.07.2023 B 2022/198"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Baubewilligungspflicht. Art. 22 Abs. 1 RPG (RPG). Art. 136 Abs. 2 lit. g PBG (sGS 731.1). Streitig war, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Beschluss der Beschwerdebeteiligten, mit welchem die von der Beschwerdegegnerin durchgef\u00fchrten Sanierungsarbeiten an der Garage und am Carport als nicht bewilligungspflichtiger Liegenschaftsunterhalt gewertet wurden, zu Recht best\u00e4tigte. Das Verwaltungsgericht legte dar, dass die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz trotz zweimaliger Aufforderung keine detaillierten Angaben \u00fcber die vorgenommenen Arbeiten an Garage und Carport geliefert habe. Aufgrund der Akten lasse sich das betragsm\u00e4ssige Volumen der Arbeiten nicht absch\u00e4tzen. Aufgrund der bei den Akten liegenden Fotos lasse sich nicht ohne Weiteres ausschliessen, dass nicht lediglich eine \"untergeordnete\" Sanierung vorgelegen habe. Die Gegebenheiten und die von den Beschwerdef\u00fchrern behauptete Dachranderh\u00f6hung beim Carport seien daher noch zu kl\u00e4ren. Diesbez\u00fcglich sei die Beschwerdegegnerin mitwirkungspflichtig. Die Beschwerdebeteiligte (Gemeinde) werde nach Einholung der erforderlichen Unterlagen zu pr\u00fcfen haben, ob die durchgef\u00fchrten Arbeiten einer Baubewilligungspflicht unterl\u00e4gen oder nicht. \r\nDie Feststellung der Beschwerdef\u00fchrer, dass bei Bewilligung des Carports im Jahr 1984 kein Grundbucheintrag erfolgt sei, sei unwidersprochen geblieben; letzteres habe zur Folge, dass die 1984 erteilte Zustimmung betreffend Nichteinhaltung des Grenzabstands durch den Carport - zivilrechtlich - grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr die damaligen Eigent\u00fcmer bindend gewesen sei und nur f\u00fcr die damalige Baute (Carport), nicht jedoch f\u00fcr allf\u00e4llige (baubewilligungspflichtige) Erweiterungen gelte. Hieran verm\u00f6ge die Berufung der Be-schwerdegegnerin auf die \u00f6ffentlich-rechtliche Bestandesgarantie f\u00fcr den Carport nichts zu \u00e4ndern. (Verwaltungsgericht, B 2022/198)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:55:08", "Checksum": "6120579f90745cd5fe29f7465e655505"}