{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-02-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2022-200--B-2022-2_2023-02-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11554&type=1563347022&cHash=5d3babc8325a10bfae11d2230a45a98c", "Checksum": "5ddb5489889e821327ba4311c4a7ac1e"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2022/200, B 2022/201"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 03.02.2023 B 2022/200, B 2022/201"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 03.02.2023 B 2022/200, B 2022/201"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 03.02.2023 B 2022/200, B 2022/201"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Kinderabzug bei minderj\u00e4hrigen Kindern, Art.\u00a035\u00a0Abs. 1 lit. a DBG (SR 642.11), Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG (sGS 811.1). Sozialabz\u00fcge gelten als Element der Tarifgestaltung. Als solche wirken sie grobschl\u00e4chtig und tragen den konkret verausgabten Mitteln bloss typisiert Rechnung. Sowohl im StG als auch im DBG ist die Gew\u00e4hrung des Kinderabzugs mit der Besteuerungsregelung f\u00fcr Kinderalimente verkn\u00fcpft. Der Kinderabzug bleibt jenem Steuerpflichtigen verwehrt, der Unterhaltsbeitr\u00e4ge von seinen Eink\u00fcnften abziehen kann (sog. Kumulationsverbot). Der durch die Bezahlung von Alimenten geschaffene Status geht vor und schliesst die Geltendmachung von Kinderabz\u00fcgen aus. Abzugsberechtigt ist jener Elternteil, der den Unterhalt des minderj\u00e4hrigen Kindes aus eigenen (oder vom andern Elternteil beigesteuerten), steuerlich bei ihm aber nicht abziehbaren Mitteln bestreitet, d.h. der Empf\u00e4nger der Kinderalimente. Auf die gemeinsame elterliche Sorge oder alternierende Obhut kommt es nicht an. Es findet eine steuersystematische Umverteilung von Ressourcen statt. Wer Unterhaltsbeitr\u00e4ge f\u00fcr Kinder leistet und diese von seinen steuerbaren Eink\u00fcnften abzieht, tr\u00e4gt steuerlich betrachtet keine Kosten des Kinderunterhalts. Im kantonalen Steuerrecht gibt es keine gesetzliche Grundlage f\u00fcr eine h\u00e4lftige Aufteilung des Kinderabzugs. Bei der direkten Bundessteuer ist eine solche bei gemeinsamer elterlicher Sorge nur in jenen F\u00e4llen vorgesehen, in denen keine Unterhaltsbeitr\u00e4ge geleistet werden (Verwaltungsgericht, B\u00a02022/200, B\u00a02022/201).\r\n\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 18. Oktober 2023 abgewiesen (Verfahren 9C_204/2023)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:12:30", "Checksum": "b7d74109055205e700a714197915410e"}