{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-04-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2022-214_2023-04-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11615&type=1563347022&cHash=a780147ce20bc76645223950ede2d499", "Checksum": "86011afa986d5024b45164a047e6c849"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2022/214"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 08.04.2023 B 2022/214"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 08.04.2023 B 2022/214"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 08.04.2023 B 2022/214"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wehrpflichtersatzabgabe. Art. 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 und 2 WPEG (SR 661). Art. 13 MG (SR 510.10). Der im Jahr 2016 eingeb\u00fcrgerte Beschwerdegegner war im Zeitpunkt der Einb\u00fcrgerung 32\u00a0Jahre alt und ab 2016 nach dem bis 31.\u00a0Dezember 2017 geltenden Recht nicht wehrdienstpflichtig (Art. 13 aMG): als Folge davon war er auch nicht abgabepflichtig (Art.\u00a03 aWPEG). Der seit 1.\u00a0Januar 2019 in Kraft stehende Art. 3 Abs. 1 WPEG ist rechtsprechungsgem\u00e4ss nicht r\u00fcckwirkend auf die Jahre vor 2019 anwendbar (vgl. BGer 2C_1005/2021 vom 27.\u00a0April 2022 E. 5.2 f. und BGer 2C_339/2021 vom 4. Mai 2022). Streitig war, ob der Beschwerdegegner die Wehrpflichtersatzabgabe f\u00fcr das Jahr 2019 schuldet. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, der Umstand, dass der Beschwerdegegner nach altem Recht keine Wehrpflichtersatzabgabe h\u00e4tte leisten m\u00fcssen, sei nicht massgebend. Relevant sei vielmehr einzig, ob sich - mit Ausnahme des Beginns der Ersatzpflicht - die gem\u00e4ss geltendem WPEG massgebenden Tatsachen (Alter, Nichteinteilung in eine Formation der Armee, etc.) im Ersatzjahr 2019 ereignet bzw. bestanden h\u00e4tten. Dies sei beim Beschwerdegegner, der im Ersatzjahr 2019 weder in einer Formation der Armee eingeteilt noch der Zivilschutzpflicht unterstellt gewesen sei (Art. 2 Abs. 1 lit. a WPEG), am Ende des Ersatzjahrs das 37.\u00a0Altersjahr noch nicht vollendet gehabt habe (Art. 3 Abs. 1 WPEG) und noch nicht elf Ersatzabgaben entrichtet gehabt habe (Art. 3 Abs. 2 WPEG), der Fall gewesen. Mithin habe sich der massgebende Sachverhalt schwergewichtig im Jahr 2019 ereignet. Diese Gesetzesauslegung stehe im Einklang mit den Feststellungen im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses. Das R\u00fcckwirkungsverbot, welches das Bundesgericht betreffend die Ersatzperiode 2018 noch als verletzt best\u00e4tigt habe, sei in Anwendung der bundesgerichtlichen Grunds\u00e4tze - insbesondere unter Zugrundelegung eines zusammengesetzten Tatbestandes - ab der Ersatzperiode 2019 durch die ab demselben Jahr in Kraft stehende Regelung (Altersgrenze\u00a037) nicht mehr tangiert. Der Beschwerdegegner schulde dementsprechend die Wehrpflichtersatzabgabe f\u00fcr das Jahr 2019. Der angefochtene Entscheid lasse sich von daher nicht aufrechterhalten (Verwaltungsgericht, B\u00a02022/214).\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 13. Februar 2024 abgewiesen (Verfahren 9C_347/2023)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:04:04", "Checksum": "bbfc1775cad3e27fcd96ad5864fb281b"}