{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-07-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2022-219_2023-07-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12087&type=1563347022&cHash=75b7295ad0a6788ce23061561311687f", "Checksum": "4f8233e85ad2f0f88767d3cf35ee675c"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2022/219"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 04.07.2023 B 2022/219"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 04.07.2023 B 2022/219"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 04.07.2023 B 2022/219"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00d6ffentliches Beschaffungswesen, Art. 64 Abs. 1 aIV\u00f6B, Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 aIV\u00f6B.\r\nVergabeverfahren, welche vor dem Inkrafttreten der neuen Interkantonalen Vereinbarung am 1. Juni 2023 eingeleitet wurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende gef\u00fchrt. Als urspr\u00fcngliche Zuschlagsempf\u00e4ngerin kommt die Beschwerdef\u00fchrerin grunds\u00e4tzlich weiterhin als Beauftragte in Frage, sollte sich der Widerruf des Zuschlags nicht als rechtm\u00e4ssig erweisen. Sie ist dementsprechend zur Beschwerdeerhebung berechtigt. Vergabebeh\u00f6rde und Beschwerdef\u00fchrerin haben sich \u00fcber den Inhalt des Vertrags nicht einigen k\u00f6nnen. Damit liegt ein wichtiger Grund vor, der den Abbruch des Vergabever-fahrens nach vorg\u00e4ngigem Widerruf des Zuschlags rechtfertigt. Auch der Umstand, dass die Vorinstanz bei der Formulierung des Devis, auf dessen Grundlage die Anbieterinnen Gelegenheit erhielten, ein Angebot einzureichen, besondere denkmalpflegerische und arch\u00e4ologische Anforderungen nicht ber\u00fccksichtigt hatte, erscheint als wichtiger Grund, welcher den Abbruch des Vergabeverfahrens nach Widerruf des Zuschlags rechtfertigt. Das Verwaltungsgericht weist dementsprechend die Beschwerde gegen den Widerruf des Zuschlags und den Abbruch des Verfahrens ab. (Verwaltungsgericht, B 2022/219)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:55:22", "Checksum": "32810e07a43000378620c3c4daffbc74"}