{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-12-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2022-24_2022-12-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11369&type=1563347022&cHash=977a231aa25232a4ad9eff5488b918d9", "Checksum": "60f7e39e52000a3db68a5e73ba437f91"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2022/24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 12.12.2022 B 2022/24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 12.12.2022 B 2022/24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 12.12.2022 B 2022/24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einb\u00fcrgerung. Art. 37 f. BV (SR 101). Art. 89 und Art. 106 Abs. 1 KV (sGS 111.1). Art. 9, 12-14 und 17 BRG (sGS 121.1). Art. 9, 11 und 12 B\u00fcG (SR 141.0).\r\n\r\nStreitig war die f\u00fcr eine Einb\u00fcrgerung vorausgesetzte erfolgreiche Integration der Beschwerdegegnerin (Art. 11 lit.\u00a0a B\u00fcG; Art. 13 BRG) sowie ihre Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensverh\u00e4ltnissen (Art. 11 lit.\u00a0b B\u00fcG; Art. 14 BRG). Das Verwaltungsgericht f\u00fchrte aus, dass die Pr\u00fcfung der Vertrautheit einer gesuchstellenden Person mit den schweizerischen Verh\u00e4ltnissen (vgl. Art.\u00a011 lit. b B\u00fcG, Art. 2 B\u00fcV, Art. 14 BRG) mehrere Gesichtspunkte aufweise und ein Manko bei einem Gesichtspunkt durch St\u00e4rken bei anderen Aspekten ausgeglichen werden k\u00f6nne, solange dieser nicht f\u00fcr sich allein den Ausschlag gebe. Was vorab die F\u00e4higkeit betreffe, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verst\u00e4ndigen (Art.\u00a012 Abs. 1 lit. c B\u00fcG), sei festzuhalten, dass gute Sprachkenntnisse nicht zuletzt auch f\u00fcr die erfolgreiche Absolvierung des - sprachlich nicht anspruchslosen - Einb\u00fcrgerungstests erforderlich gewesen sein d\u00fcrften. Die Beschwerdegegnerin habe ihre gesamte Schulzeit in der Schweiz verbracht und spreche nach den unwidersprochenen Darstellungen im vorliegenden Verfahren gut Deutsch. Sodann zeige der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Kanton St.\u00a0Gallen aufgewachsen und zur Schule gegangen sei, seit 25 Jahren in der Gemeinde wohne und vor der Geburt der Kinder eine Erwerbst\u00e4tigkeit in der Region ausge\u00fcbt habe, dass sie sich mit den Lebensbedingungen in der Schweiz und damit auch mit der deutschen Sprache habe auseinandersetzen m\u00fcssen. Als dargetan zu gelten habe die Erf\u00fcllung der Integrationskriterien nach Art. 12 Abs. 1 B\u00fcG. Die Kriterien der Integration und der Vertrautheit w\u00fcrden verschiedene Lebenspl\u00e4ne zulassen. Insbesondere sei f\u00fcr die W\u00fcrdigung dieser Kriterien die von der Beschwerdegegnerin gew\u00e4hlte T\u00e4tigkeit im Haushalt mit Kinderbetreuung nicht an feste zeitliche (Ober-)Grenzen gebunden. Mithin sei eine erwerbliche T\u00e4tigkeit (ausser Haus) hinsichtlich ihrer Integrationswirkung nicht h\u00f6her zu werten als eine solche zuhause mit Kinderbetreuung. So habe die Beschwerdegegnerin durch die Begleitung und Betreuung ihrer Kinder im Alltag ihren Teil zu deren Integration in der Schweiz und damit auch dazu beigetragen, dass die Kinder die Einb\u00fcrgerungsvoraussetzungen erf\u00fcllten. Dadurch habe sich mittelbar auch die Integration der Beschwerdegegnerin selbst gezeigt (vgl. Art.\u00a012 Abs.\u00a01 lit. e B\u00fcG). Dies und die am Einb\u00fcrgerungstest gezeigten Kenntnisse im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. a B\u00fcV sowie die Erf\u00fcllung der weiteren Integrationskriterien (Art. 12 Abs. 1 B\u00fcG) verm\u00f6chten die von der Beschwerdef\u00fchrerin an sich zu Recht monierte geringe Teilnahme der Beschwerdegegnerin am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz und den geringen Kontakt zu Schweizerinnen und Schweizern (Art.\u00a02 Abs. 1 lit. b und c B\u00fcV) zu kompensieren. Der Entscheid der Vorinstanz, welcher sich f\u00fcr die Bewilligung des Gesuchs ausgesprochen habe, erweise sich damit als gerechtfertigt (Verwaltungsgericht, B\u00a02022/24)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:17:58", "Checksum": "a909173802857703c693031bd031c6b3"}