{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-10-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2022-34--B-2022-35_2022-10-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11243&type=1563347022&cHash=1388ebfd0a84b41d3a48a231de8eb705", "Checksum": "97f31deab725dee789c58c3fc0f36283"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2022/34, B 2022/35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 20.10.2022 B 2022/34, B 2022/35"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.10.2022 B 2022/34, B 2022/35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 20.10.2022 B 2022/34, B 2022/35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht. Art.\u00a0197 Abs.\u00a01 lit.\u00a0b und d sowie Art.\u00a0197 Abs.\u00a02 StG (sGS 811.1). Art.\u00a0147 Abs.\u00a01 lit.\u00a0b und Art.\u00a0147 Abs. 2 DBG (SR 642.11).\r\n\r\nStreitig war, ob die Vorinstanz (Verwaltungsrekurskommission) im angefochtenen Entscheid zu Recht einen Revisionsgrund (Doppelbesteuerung Flugl\u00e4rmminderwertentsch\u00e4digung) bez\u00fcglich der Steuerveranlagungen 2018 der Beschwerdegegner bejahte. Vorliegend betraf sowohl die st.\u00a0gallische Veranlagung der Einkommens- und Verm\u00f6genssteuer als auch die z\u00fcrcherische Veranlagung der Grundst\u00fcckgewinnsteuer die Besteuerung der h\u00e4lftigen Minderwertentsch\u00e4digung zugunsten des Beschwerdegegners f\u00fcr eine im Kanton Z\u00fcrich gelegene Liegenschaft. Von Seiten des Beschwerdef\u00fchrers (Steuerverwaltung) war anerkannt, dass er die h\u00e4lftige Minderwertentsch\u00e4digung zu Unrecht mit der Einkommenssteuer erfasste, zumal die Minderwertentsch\u00e4digung zufolge fehlenden Reinverm\u00f6genszugangs zum vornherein nicht Steuerobjekt der Einkommenssteuer bilden konnte. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde des kantonalen Steueramtes gut mit der Begr\u00fcndung, dass es bei der Veranlagung der Minderwertentsch\u00e4digung im Kanton Z\u00fcrich mangels Gewinn an einem Steuerobjekt fehle. Mithin fehle es bei beiden Veranlagungen an einem Steuerobjekt. Aus diesem Grund k\u00f6nne auch eine Identit\u00e4t der Steuerobjekte der beiden Veranlagungen und damit eine aktuelle Doppelbesteuerung nicht vorliegen. Da der Kanton Z\u00fcrich f\u00fcr die - nach Rechtskraft der st.\u00a0gallischen Einkommenssteuer-Veranlagung 2018 veranlagte \u2013 Minderwertentsch\u00e4digung keine Grundst\u00fcckgewinnsteuer auferlegt habe, habe f\u00fcr die Beschwerdegegner im Kanton Z\u00fcrich weder eine aktuelle noch eine virtuelle Doppelbesteuerung bestanden. Die virtuelle Doppelbesteuerung, welche sich durch die inhaltlich fehlerhafte st.\u00a0gallische Veranlagung der Minderwertentsch\u00e4digung ergeben habe, habe bereits vor der Veranlagung der Grundst\u00fcckgewinnsteuer durch den Kanton Z\u00fcrich vorgelegen und w\u00e4re somit schon im ordentlichen Rechtsmittelverfahren gegen die st.\u00a0gallische Veranlagung geltend zu machen gewesen. Die R\u00fcge der inhaltlichen Fehlerhaftigkeit der Veranlagung h\u00e4tte mithin im ordentlichen Rechtsmittelverfahren gegen die st.\u00a0gallische Veranlagung 2018 vorgebracht werden k\u00f6nnen und m\u00fcssen. Der Umstand, dass im erstveranlagenden Kanton (St.\u00a0Gallen) zu Unrecht ein nicht vorhandenes Steuerobjekt besteuert worden sei und es im zweitveranlagenden Kanton (Z\u00fcrich) an einem Steuerobjekt gefehlt habe, stelle keinen zureichenden Anlass dar, um auf die rechtskr\u00e4ftige st.\u00a0gallische Veranlagung revisionsweise gest\u00fctzt auf Art.\u00a0197 Abs.\u00a01 lit.\u00a0d StG zur\u00fcckkommen zu k\u00f6nnen.\r\n\r\nWenn zwei Gemeinwesen, die zueinander im Verh\u00e4ltnis der \u00dcber- bzw. Unterordnung stehen (Bund und Kanton, Kanton und Gemeinde), das gleiche Steuersubjekt besteuern, was zu einer Kumulation von Bundessteuer, kantonaler Steuer und Gemeindesteuer f\u00fchrt, ist das interkantonale Doppelbesteuerungsverbot nicht tangiert. Es fehlt an einer Kollision kantonaler Steuersysteme. Dementsprechend fiel vorliegend die Erhebung der Grundst\u00fcckgewinnsteuer und der direkten Bundessteuer f\u00fcr das gleiche Steuerobjekt nicht unter das interkantonale Doppelbesteuerungsverbot. Es fehlte auch an einem Kompetenzkonflikt zwischen den Kantonen St.\u00a0Gallen und Z\u00fcrich zur Erhebung der direkten Bundessteuer. \u00dcberdies w\u00e4re - selbst bei Annahme eines Doppelbesteuerungssachverhalts - auch hier bei beiden Veranlagungen ein Steuerobjekt nicht gegeben, weshalb eine Identit\u00e4t der Steuerobjekte der beiden Veranlagungen und damit eine aktuelle Doppelbesteuerung auch aus dieser Sicht nicht vorliegen konnte (Verwaltungsgericht, B\u00a02022/34, B\u00a02022/35)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:24:45", "Checksum": "73f761e148cf8c6e06e7c8a52ad6ff78"}