{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-09-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2022-36--B-2022-37_2022-09-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11221&type=1563347022&cHash=d80016ef2a1b1ac8e22293b16ef6d650", "Checksum": "4d788030b31fde3a6ab2046aa7f82345"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2022/36, B 2022/37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 05.09.2022 B 2022/36, B 2022/37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 05.09.2022 B 2022/36, B 2022/37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 05.09.2022 B 2022/36, B 2022/37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht. Nachsteuerhebung. Art.\u00a029 und 199 Abs.\u00a01 StG (sGS 811.1); Art.\u00a016 und 151 Abs.\u00a01 DBG (SR 642.14); Art.\u00a053 StHG (SR 642.11).\r\n\r\nMit Bezug auf die von der Beschwerdef\u00fchrerin geltend gemachte Verj\u00e4hrung der Nachsteuerforderung hielt das Verwaltungsgericht fest, die Einleitung des Nachsteuerverfahrens durch den Beschwerdegegner sei gut neun Jahre nach Ablauf der Steuerperiode 2009 erfolgt. In diesem Zeitpunkt sei die zehnj\u00e4hrigen Verwirkungsfristen nach Art.\u00a0203 Abs.\u00a01 StG und Art.\u00a0152 Abs.\u00a01 DBG zur Einleitung eines Nachsteuerverfahrens f\u00fcr die Steuerperioden 2009 bis 2011 noch nicht abgelaufen gewesen. Die Festsetzung der Nachsteuer sei mit Verf\u00fcgungen vom 7.\u00a0September 2020 innerhalb der f\u00fcnfzehnj\u00e4hrigen Verwirkungsfristen von Art.\u00a0203 Abs.\u00a03 StG und Art.\u00a0152 Abs.\u00a03 DBG erfolgt.\r\n\r\nDas Verwaltungsgericht legte sodann dar, die Ausf\u00fchrungen der Beschwerdef\u00fchrerin und die eingereichten Unterlagen verm\u00f6chten insgesamt das Beweisergebnis, dass ihr in den Jahren 2009 bis 2011 insgesamt CHF\u00a0520'000 zugeflossen seien, nicht zu entkr\u00e4ften. Die - beweisbelastete - Beschwerdef\u00fchrerin h\u00e4tte in den vorinstanzlichen Verfahren aussagekr\u00e4ftige Best\u00e4tigungen beschaffen m\u00fcssen, um eine Unrechtm\u00e4ssigkeit der Besteuerung des Verm\u00f6genszuflusses auf ihr Bankkonto darzutun. Strenge Beweiserfordernisse seien zu beachten, wenn es um internationale Gesch\u00e4fts- und Rechtsbeziehungen - vorliegend Zahlungsabwicklungen \u00fcber ausl\u00e4ndische Konten - gehe. Bei Zahlungseing\u00e4ngen auf solchen Konten sei somit nicht nur der Vertragspartner (Geldgeber/\u00fcberweisende Person) zu nennen, sondern es seien die gesamten Umst\u00e4nde darzulegen, die im konkreten Fall zur Ausrichtung des Geldbetrags gef\u00fchrt h\u00e4tten. Erkl\u00e4rende Ausf\u00fchrungen im dargelegten Sinn f\u00e4nden sich in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens nicht. Die Darlegungen der Beschwerdef\u00fchrerin verm\u00f6chten allesamt an den begr\u00fcndeten Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid nichts zu \u00e4ndern; die diesbez\u00fcglich gestellten Beweisantr\u00e4ge seien daher abzuweisen. Der vorinstanzliche Entscheid habe mithin die vom Beschwerdegegner im Rahmen des Nachsteuerverfahrens vorgenommenen Aufrechnungen von Einkommen zum steuerbaren Einkommen der Beschwerdef\u00fchrerin zu Recht best\u00e4tigt (Verwaltungsgericht, B\u00a02022/36, B\u00a02022/37).\r\n\r\nAuf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 13.\u00a0Oktober 2022 nicht ein (Verfahren 2C_817/2022)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:30:26", "Checksum": "fa11c03a04e7a80de80ede6759d12f6a"}