{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-07-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2022-43_2022-07-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11210&type=1563347022&cHash=0fb5eda86e393639b2eb311ceee6b8dd", "Checksum": "e13000154d5d8c655d4a7da6cebb4f92"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2022/43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 15.07.2022 B 2022/43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.07.2022 B 2022/43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 15.07.2022 B 2022/43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00d6ffentliches Beschaffungsrecht; Art.\u00a012 Abs.\u00a01, Art.\u00a034 Abs.\u00a02, Art.\u00a041 Abs.\u00a03 V\u00f6B.\r\n\r\nSoweit die Beschwerdef\u00fchrerin im Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag die Bewertungskriterien und die Notenskala beanstandet, sind ihre R\u00fcgen versp\u00e4tet. Die der Zuschlagsverf\u00fcgung beigelegte Bewertungsmatrix enthielt zwar keine konkrete auf den Inhalt der einzelnen Angebote eingehende Begr\u00fcndung. Aus den in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebenen und weiter beschriebenen Unterkriterien zu den Zuschlagskriterien und der Notenskala war indessen ersichtlich, welche Inhalte der Angebote wie bewertet wurden. Der Vorwurf der ungen\u00fcgenden Begr\u00fcndung der Zuschlagsverf\u00fcgung erweist sich damit als unbegr\u00fcndet. Das Verst\u00e4ndnis der Ausschreibungsunterlagen der Beschwerdef\u00fchrerin wich in einem Punkt \u2013 m\u00f6glicherweise \u2013 von jenem der Beschwerdegegnerin ab. Dies rechtfertigt allerdings nicht den Ausschluss des Angebots der Beschwerdegegnerin. Die Bewertung der Angebote nach den Kriterien \"Plausibilisierung des Honorarangebots\" und \"Plausibilisierung des Aufwands\" ist geeignet, die objektive Preisbewertung mit einer subjektiven und damit ermessensgeleiteten Beurteilung unmittelbar zu relativieren. Sie f\u00fchrt vorliegend indessen nicht dazu, dass dem Preis nur noch ein zu geringes und damit vergaberechtswidriges Gewicht zukommt. Selbst wenn das Kriterium der Plausibilisierung, das mit f\u00fcnf Prozent gewichtet ist, vollumf\u00e4nglich als das Kriterium des Preises, das mit dreissig Prozent gewichtet ist, relativierend verstanden w\u00fcrde, bliebe es bei einem Gewicht der Kosten von 25 Prozent (Verwaltungsgericht, B\u00a02022/43)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:36:50", "Checksum": "56c2de4eee04b628881d28415f4ab8ef"}