{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-08-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2022-54_2022-08-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11153&type=1563347022&cHash=34b091c5b668c227cf6fdc983b0b8e48", "Checksum": "6c5b0e66d36cc974e908b64d9fb18fa8"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2022/54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 02.08.2022 B 2022/54"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 02.08.2022 B 2022/54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 02.08.2022 B 2022/54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht. Vors\u00e4tzliche Steuerhinterziehung. ASU-Verfahren. Anwendbarkeit von strafprozessualen Verfahrensgarantien. Unabh\u00e4ngigkeit/Befangenheit. Art.\u00a0248 Abs.\u00a01 StG (sGS 811.1). Art.\u00a032 BV (SR 101). Art.\u00a06 EMRK (SR 0.101). Art.\u00a0190 DBG (SR 642.11). Art.\u00a029 und 30 BV. Die ASU nimmt bei ihrer Untersuchungst\u00e4tigkeit gesetzlich geregelte Aufgaben wahr. Die Tatsache, dass die Untersuchungst\u00e4tigkeit der ASU der Abkl\u00e4rung von allf\u00e4lligen Steuerstraftatbest\u00e4nden und von Steueranspr\u00fcchen der ESTV und des Beschwerdegegners dient, ist nicht geeignet, ein Eigeninteresse der beteiligten Stellen zu belegen, zumal diese ausschliesslich im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben t\u00e4tig werden. Eine Befangenheit l\u00e4sst sich hieraus nicht ableiten. Die Beweiserhebung geschah konkret im Wesentlichen im Rahmen des ASU-Verwaltungsstrafverfahrens betreffend den Verwaltungsrat A.__. Mit dem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht bzw. tats\u00e4chliche Mitwirkung der Beschwerdef\u00fchrerin an der Beweiserhebung im Verwaltungsverfahren (Nachsteuerverfahren) liess sich vorliegend somit kein Beweisverwertungsverbot f\u00fcr den ASU-Bericht bzw. die ASU-Akten im Verwaltungsstrafverfahren herleiten. Die Kommunikation der ASU mit dem Beschwerdegegner (Steuerbeh\u00f6rde) ist insofern gesetzlich normiert, als die ASU nach Art.\u00a0111 Abs.\u00a01 i.V.m. Art.\u00a0195 Abs.\u00a01 DBG (namentlich) den Steuerbeh\u00f6rden der Kantone kostenlos Auskunft erteilt und Akteneinsicht gew\u00e4hrt. Aufgrund dieser Bestimmungen war die vorliegend seitens der ASU dem Beschwerdegegner gew\u00e4hrte Amtshilfe zul\u00e4ssig (vgl. Art.\u00a0110 Abs.\u00a02 DBG).\r\n\r\nIm Steuerhinterziehungsverfahren trifft die Beschwerdef\u00fchrerin aufgrund des Verbots des Selbstbelastungszwangs (Art.\u00a06 Ziff.\u00a01 EMRK) keine\u00a0Mitwirkungspflicht. Zudem profitiert sie von der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV;\u00a0Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Im Strafrecht ist ein Indizienbeweis zul\u00e4ssig und dem direkten Beweis gleichgestellt. Indes gen\u00fcgen auf die Lebenserfahrung gest\u00fctzte Vermutungen nicht, um eine ungewisse Tatsache als erwiesen erscheinen zu lassen. Der Steuerbeh\u00f6rde obliegt der Nachweis der ungen\u00fcgenden Besteuerung. Die Vorinstanz (VRK) st\u00fctzte sich f\u00fcr ihre Feststellung der Steuerverk\u00fcrzung auf Indizien. Indes vermochte sich der von ihr angef\u00fchrte Umstand, dass sich ein beweiskr\u00e4ftiges Aktenst\u00fcck weder bei den vorinstanzlichen Akten fand noch von der Beschwerdef\u00fchrerin nachgereicht wurde, im Steuerstrafverfahren aufgrund der fehlenden Selbstbelastungs- und Mitwirkungspflicht nicht als Indiz zu Lasten der Beschwerdef\u00fchrerin auszuwirken. Weitere f\u00fcr eine Steuerhinterziehung sprechende Indizien waren nicht nachgewiesen. Damit blieben nennenswerte Zweifel \u00fcbrig, aufgrund derer die Vorinstanz die Beschwerdef\u00fchrerin infolge der Unschuldsvermutung h\u00e4tte freisprechen oder weitere Abkl\u00e4rungen h\u00e4tte treffen m\u00fcssen. Von daher liess sich der angefochtene Entscheid nicht aufrechterhalten. Die Angelegenheit wurde zur Pr\u00fcfung der Frage, ob die Beschwerdef\u00fchrerin der X.__\u00a0AG im Jahr 2012 gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig nicht begr\u00fcndete Leistungen ausrichtete und damit eine Steuerhinterziehung beging, an den Beschwerdegegner zur\u00fcckgewiesen (Verwaltungsgericht, B\u00a02022/54)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:34:25", "Checksum": "949ef76281acd927a9b9391affbba366"}