{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-09-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2022-55_2022-09-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11222&type=1563347022&cHash=209f1c85af2ddd1ba481ff8ed4eacdf0", "Checksum": "5b80f640f4a6186b0f6327e244cfb317"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2022/55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 05.09.2022 B 2022/55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 05.09.2022 B 2022/55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 05.09.2022 B 2022/55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht. Vors\u00e4tzliche Steuerhinterziehung. ASU-Verfahren. Anwendbarkeit von strafprozessualen Verfahrensgarantien. Unabh\u00e4ngigkeit/Befangenheit. Art.\u00a0248 Abs.\u00a01 StG (sGS 811.1). Art.\u00a029, 30 und 32 BV (SR 101). Art.\u00a06 EMRK (SR 0.101). Art.\u00a0190 DBG (SR 642.11). Die ASU nimmt bei ihrer Untersuchungst\u00e4tigkeit gesetzlich geregelte Aufgaben wahr. Die Tatsache, dass die Untersuchungst\u00e4tigkeit der ASU der Abkl\u00e4rung von allf\u00e4lligen Steuerstraftatbest\u00e4nden und von Steueranspr\u00fcchen der ESTV und des Beschwerdegegners (kantonale Steuerverwaltung) dient, ist nicht geeignet, ein Eigeninteresse der beteiligten Stellen zu belegen, zumal diese ausschliesslich im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben t\u00e4tig werden. Eine Befangenheit l\u00e4sst sich hieraus nicht ableiten. Die Beweiserhebung geschah im Wesentlichen im Rahmen des ASU-Verwaltungsstrafverfahrens betreffend den Verwaltungsrat R.__. Mit dem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht bzw. tats\u00e4chliche Mitwirkung der Beschwerdef\u00fchrerin an der Beweiserhebung im Verwaltungsverfahren (Nachsteuerverfahren) l\u00e4sst sich vorliegend somit kein Beweisverwertungsverbot f\u00fcr den ASU-Bericht bzw. die ASU-Akten im Verwaltungsstrafverfahren herleiten. Die Kommunikation der ASU mit dem Beschwerdegegner ist insofern gesetzlich normiert, als die ASU nach Art.\u00a0111 Abs.\u00a01 i.V.m. Art.\u00a0195 Abs.\u00a01 DBG (namentlich) den Steuerbeh\u00f6rden der Kantone kostenlos Auskunft erteilt und Akteneinsicht gew\u00e4hrt. Aufgrund dieser Bestimmungen war die vorliegend seitens der ASU dem Beschwerdegegner gew\u00e4hrte Amtshilfe zul\u00e4ssig (vgl. Art.\u00a0110 Abs.\u00a02 DBG).\r\n\r\nMateriell streitig war, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Vorwurf des Beschwerdegegners, die Beschwerdef\u00fchrerin habe in den Jahren 2008 bis 2013 diverse fiktive Aufw\u00e4nde verbucht und damit eine Steuerhinterziehung begangen, zu Recht best\u00e4tigt. Im Steuerhinterziehungsverfahren trifft die Beschwerdef\u00fchrerin aufgrund des Verbots des Selbstbelastungszwangs (Art.\u00a06 Ziff.\u00a01 EMRK) keine\u00a0Mitwirkungspflicht. Zudem profitiert sie von der Unschuldsvermutung (Art.\u00a032 Abs.\u00a01 BV; Art.\u00a06 Ziff.\u00a02 EMRK). Im Strafrecht ist ein Indizienbeweis zul\u00e4ssig und dem direkten Beweis gleichgestellt. Indes gen\u00fcgen auf die Lebenserfahrung gest\u00fctzte Vermutungen nicht, um eine ungewisse Tatsache als erwiesen erscheinen zu lassen. Der Steuerbeh\u00f6rde obliegt der Nachweis der ungen\u00fcgenden Besteuerung. Die Vorinstanz st\u00fctzte sich f\u00fcr ihre Feststellung der Steuerverk\u00fcrzung jeweils auf Indizien, welche im ASU-Bericht hergeleitet wurden. Konkret vermochten die Einw\u00e4nde der Beschwerdef\u00fchrerin diese Indizien weder zu entkr\u00e4ften noch einen Gegenbeweis zu liefern. Die Vorinstanz vermochte insgesamt betrachtet eine Steuerverk\u00fcrzung zu belegen. Es bestanden keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass bei der Vorinstanz nennenswerte Zweifel \u00fcbriggeblieben w\u00e4ren, aufgrund derer sie die Beschwerdef\u00fchrerin infolge der Unschuldsvermutung h\u00e4tte freisprechen m\u00fcssen. Von daher liess sich der angefochtene Entscheid auch in materieller Hinsicht nicht beanstanden (Verwaltungsgericht, B\u00a02022/55).\r\n\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 21. Juni 2023 abgewiesen (Verfahren 9C_650/2022, bisher Nr. 2C_825/2022)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:30:33", "Checksum": "629f905ba0ab27b549bdf75c8388f73b"}