{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-09-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2022-60--B-2022-61_2022-09-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11361&type=1563347022&cHash=439a73ca77aa68a93f94f9dcee58b825", "Checksum": "66af70bb917fe73542976b262f9dc088"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2022/60, B 2022/61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 05.09.2022 B 2022/60, B 2022/61"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 05.09.2022 B 2022/60, B 2022/61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 05.09.2022 B 2022/60, B 2022/61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, geldwerte Leistungen einer Aktiengesellschaft an Beteiligte oder diesen nahestehende Personen, Beweislast. Art.\u00a033 Abs.\u00a01 lit.\u00a0c StG, Art.\u00a020 Abs.\u00a01 lit.\u00a0c DBG. Bei zweidimensionalen Sachverhalten greift kein eigentlicher Aufrechnungsautomatismus. Eine erneute rechtliche Beurteilung auf der Ebene der Gesellschafter ist unerl\u00e4sslich, da es sich bei Gesellschaft und Beteiligungsinhaber um zwei voneinander unabh\u00e4ngige Rechts- und Steuersubjekte handelt. Der blosse Hinweis, zulasten der Gesellschaft sei es rechtskr\u00e4ftig zu einer Aufrechnung gekommen, gen\u00fcgt nicht, sondern es herrscht die \u00fcbliche Beweislastverteilung (Normentheorie). Ausgangspunkt bildet in jedem Fall die Ebene der Gesellschaft. Zu verlangen ist, dass die Veranlagungsbeh\u00f6rde nach erfolgter Beweisw\u00fcrdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit \"an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit\" davon \u00fcberzeugt ist, dass die Kapitalgesellschaft dem Anteilsinhaber eine geldwerte Leistung erbracht hat. Die erforderliche \u00dcberzeugung kann dabei auf Indizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis. Die von der Gesellschaft erbrachte geldwerte Leistung begr\u00fcndet ein gewichtiges Indiz, das bei der Veranlagung des Beteiligungsinhabers zu ber\u00fccksichtigen ist. In Abweichung von den \u00fcblichen Regeln \u00fcber die Beweislast hat dabei ein Anteilsinhaber, der gleichzeitig Organ der Gesellschaft ist, Bestand und H\u00f6he einer von der Veranlagungsbeh\u00f6rde behaupteten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten. Unterl\u00e4sst er dies oder beschr\u00e4nkt er sich auf pauschale Ausf\u00fchrungen, darf die Veranlagungsbeh\u00f6rde grunds\u00e4tzlich annehmen, die auf Gesellschaftsebene rechtskr\u00e4ftig veranlagte Aufrechnung sei dem Anteilsinhaber gegen\u00fcber ebenso berechtigt (mitwirkungsorientierte Beweislast; Verwaltungsgericht, B\u00a02022/60, B\u00a02022/61).\r\n\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 1. Mai 2024 teilweise gutgeheissen (Verfahren 9C_726/2022, bisher Nr. 2C_831/2022)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:30:46", "Checksum": "a966c5c8e3c9395f8c744c04f26391e4"}