{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-11-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2022-69_2022-11-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11416&type=1563347022&cHash=9d4fe0167819e72e8ce75aaee2ccb422", "Checksum": "523f3545b06f0ee3988d453e00cf6c0d"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2022/69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 11.11.2022 B 2022/69"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.11.2022 B 2022/69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 11.11.2022 B 2022/69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00d6ffentliches Beschaffungswesen, Art. 3, 5, Art. 9 Abs. 2 und 2bis BGBM.\r\n\r\nDie Politische Gemeinde Oberriet hat im Jahr 2020 im freih\u00e4ndigen Verfahren zwei Bauauftr\u00e4ge von je rund CHF\u00a0120'000 an ein Unternehmen vergeben, das personell mit dem Planungsunternehmen verflochten war. Die Wettbewerbskommission ist zur Beschwerde berechtigt. Die im Jahr 2022 erhobene Beschwerde ist unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde rechtzeitig erhoben worden. Nach st.\u00a0gallischem Beschaffungsrecht ist die Beschwerde auch gegen im Freihandverfahren erteilte Zuschl\u00e4ge mit einem Auftragsvolumen unterhalt des Schwellenwertes zul\u00e4ssig. Im Beschwerdeverfahren kann jedoch einzig ger\u00fcgt werden, die Vergabe h\u00e4tte nicht freih\u00e4ndig erfolgen d\u00fcrfen. Die Beschwerdef\u00fchrerin bringt diese R\u00fcge nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist nicht gehalten, die Frage von Amtes wegen zu pr\u00fcfen, da weder die Rechtsverletzung eindeutig ist noch erhebliche \u00f6ffentliche Interessen betroffen sind. Zur R\u00fcge der unzul\u00e4ssigen Vorbefassung ist anzumerken, dass die unter gewissen Schwellenwerten vorgesehenen freih\u00e4ndigen Vergabeverfahren und Einladungsverfahren bereits als solche zul\u00e4ssigerweise vom Grundsatz des freien Marktzugangs, den die Beschwerdef\u00fchrerin verletzt sieht, abweichen. Im \u00dcbrigen hat die Beschaffungsbeh\u00f6rde die Regeln des Einladungsverfahrens beachtet und die Zuschl\u00e4ge nach den offerierten Preisen erteilt (Verwaltungsgericht, B\u00a02022/69).\r\n\r\nAuf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Juni 2023 nicht ein (Verfahren 2D_35/2022)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:21:54", "Checksum": "01dc93d6e6d4e05f20200b664dad1d7f"}