{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-07-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2022-71_2022-07-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11217&type=1563347022&cHash=71aa3d6d257ae28be8f130a0245e797c", "Checksum": "bd955820787c7e5593ed7be476f93ba1"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2022/71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 20.07.2022 B 2022/71"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.07.2022 B 2022/71"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 20.07.2022 B 2022/71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrensrecht, Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit, Rechtsschutzinteresse, Art.\u00a057 Abs.\u00a01 und Art.\u00a045 VRP. Das Bildungsdepartement schrieb einen am 24.\u00a0November 2021 erhobenen Rekurs gegen die Anordnung einer Maskentragplicht \"bis auf Weiteres\" vom 22.\u00a0November 2021 an einer Primarschule zufolge Gegenstandslosigkeit ab, nachdem der Schulleiter den Eltern per E-Mail vom 30.\u00a0November 2021 mitgeteilt hatte, die Maskentragpflicht ende am Mittag des 1.\u00a0Dezembers 2021. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdef\u00fchrer an der Behandlung des Rekurses gegen jene Verf\u00fcgung war damit w\u00e4hrend des laufenden Rekursverfahrens dahingefallen, ohne dass es eines formellen Widerrufs der Verf\u00fcgung bedurft h\u00e4tte. Da es angesichts der R\u00fcckkehr zur normalen Lage und der mittlerweile aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen fraglich erscheint, ob sich die aufgeworfenen Rechtsfragen unter gleichen oder \u00e4hnlichen Umst\u00e4nden jederzeit wieder stellen k\u00f6nnen, rechtfertigt es sich nicht, vom aktuellen schutzw\u00fcrdigen Interesse ausnahmsweise abzusehen. Hinzu kommt, dass die Massnahme einer zehnt\u00e4gigen Maskentragpflicht im konkreten Zeitraum (mit seit Beginn des Novembers 2021 w\u00f6chentlich deutlich steigenden Fallzahlen) und beschr\u00e4nkt auf acht Schultage vergleichsweise wenig belastend war und mit ihr die Kontaktquarant\u00e4ne der gesamten Klasse f\u00fcr zehn Tage und folglich das Wegfallen des Pr\u00e4senzunterrichts vermieden werden konnten. Die Massnahme erwies sich damit als zumutbar und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (Verwaltungsgericht, B\u00a02022/71).\r\n\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 21. Dezember 2022 abgewiesen (Verfahren 2C_730/2022)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:36:23", "Checksum": "b76d3fb931a88d9cd9b62830343763e6"}