{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-02-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2022-72_2023-02-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11516&type=1563347022&cHash=47197cc0ccbb56f29941cb5cad49f62e", "Checksum": "5750f9828e4b6e1a6d9f7b7eda39b8a8"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2022/72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 15.02.2023 B 2022/72"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.02.2023 B 2022/72"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 15.02.2023 B 2022/72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands. Art.\u00a0159 Abs. 1 lit. b und d PBG, sGS 731.1. Zur Ausf\u00fchrung des bundesgerichtlichen Wiederherstellungsauftrags (BGer 1C_131/2018) kamen im Wesentlichen die Varianten der Anordnung eines (vollst\u00e4ndigen oder teilweisen) R\u00fcckbaus der Scheune oder eines Verzichts auf einen R\u00fcckbau mit Nutzungsverbot und R\u00e4umungsverpflichtung in Betracht. Die Beschwerdef\u00fchrerin machte im Beschwerdeverfahren eine aktuell (vollst\u00e4ndige) landwirtschaftliche Nutzung des Geb\u00e4udes - einschliesslich des oberen Stocks - als Heulager und Einstellhalle geltend (Art. 16a Abs. 1 RPG, SR 700; Art. 34 RPV, SR 700.1). Das Verwaltungsgericht best\u00e4tigte die Rechtm\u00e4ssigkeit des im Rekursentscheid angeordneten R\u00fcckbaus. Es f\u00fchrte unter anderem aus, die Beschwerdef\u00fchrerin nenne keinerlei Belege, welche geeignet w\u00e4ren, die von ihr behauptete aktuell (vollst\u00e4ndige) landwirtschaftliche Nutzung des Geb\u00e4udes einschliesslich des oberen Stocks als Heulager und Einstellhalle plausibel zu machen bzw. zu beweisen. Von daher habe ihre Behauptung als unbelegt zu gelten. Auch nach R\u00e4umung der Scheune und Belegung mit einem Nutzungsverbot bliebe es bei einer dauerhaften Verletzung des raumplanungs-rechtlichen Grundsatzes der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet, wenn und soweit keine vollst\u00e4ndige landwirtschaftliche Nutzung der Scheune gegeben bzw. nachgewiesen und bewilligt sei. Ein Nutzungsverbot w\u00e4re sodann mit Vollzugsschwierigkeiten (erschwerte Kontrollierbarkeit der zonenkonformen Nutzung) verbunden. Eine dauerhafte, von den nachbarlichen Gegebenheiten unabh\u00e4ngige Kontrolle sei nicht sichergestellt. Der rechtm\u00e4ssige Zustand werde von daher nur durch die Beseitigung der baulichen Massnahmen erreicht. Dem Abbruch st\u00fcnden auf Seiten der Beschwerdef\u00fchrerin nicht unerhebliche Verm\u00f6gensinteressen (Renovations- und Abbruchkosten) entgegen. Zu ber\u00fccksichtigten sei auch die nicht abschliessend gekl\u00e4rte Rechtslage mit Bezug auf die Bewilligungspflicht der baulichen Massnahmen im Zeitpunkt ihrer Vornahme in den Jahren 2014 und 2015. Nachdem die Beschwerdef\u00fchrerin jedoch die baulichen Massnahmen realisiert habe, ohne vorweg eine Baubewilligung eingeholt und deren Rechtskraft abgewartet zu haben, k\u00f6nne insgesamt nicht von einem gutgl\u00e4ubigen Vorgehen ausgegangen werden. Unter diesen Umst\u00e4nden verm\u00f6chten die privaten Interessen die \u00f6ffentlichen Interessen nicht aufzuwiegen. Der umstrittene Abbruchbefehl diene der\u00a0Wiederherstellung\u00a0des baurechtskonformen Zustands. Er solle die rechtsgleiche Anwendung und Durchsetzung der Bauvorschriften sowie des Raumplanungsrechts sicherstellen und stelle eine hierf\u00fcr geeignete Massnahme dar. Das angestrebte Ziel lasse sich nicht mit Massnahmen erreichen, die f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin weniger einschneidend seien. Die vollst\u00e4ndige\u00a0Wiederherstellung\u00a0des rechtm\u00e4ssigen Zustands erweise sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (Verwaltungsgericht, B\u00a02022/72). \r\nGegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_147/2023)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:11:06", "Checksum": "27b53196a2f0aab2786e9359cdcc5e77"}