{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-10-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2022-75_2022-10-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11239&type=1563347022&cHash=64a62f0cc8d4be2f73486f7dcde9858d", "Checksum": "8bc2b70156f8d3bb6d0814689eaf0217"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2022/75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 09.10.2022 B 2022/75"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 09.10.2022 B 2022/75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 09.10.2022 B 2022/75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenrecht. Verkehrsanordnung. Art. 101 Abs. 2 und 107 Abs.\u00a01 lit.\u00a0a, Abs.\u00a02 und 3 SSV, SR 741.21. Art.\u00a018\u00a0ff.\u00a0der Einf\u00fchrungsverordnung zum eidgen\u00f6ssischen Strassenverkehrsgesetz; sGS 711.1, EV-SVG. Art. 3 Abs. 4 SVG (SR 741.01).\r\n\r\nStreitig war, ob die Vorinstanz den Einspracheentscheid vom 10.\u00a0August 2021, mit welchem die Anordnung der Aufhebung der Markierung eines Fussg\u00e4ngerstreifens (FGS) gesch\u00fctzt worden war, zu Recht best\u00e4tigte. Das Verwaltungsgericht kam unter anderem zum Schluss, die Anwendung der VSS-Norm 40\u00a0241 m\u00fcsse dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit standhalten, was eine angemessene Ber\u00fccksichtigung der konkreten \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnisse bedinge. Mithin seien bei der Pr\u00fcfung der Aufhebung des FGS - unabh\u00e4ngig vom Vorgabenschema der VSS-Norm - die \u00f6rtlichen Gegebenheiten zureichend in die \u00dcberlegungen miteinzubeziehen und dem Schutz der Anwohner (vgl. Art.\u00a03 Abs. 4 SVG) Rechnung zu tragen. Was die Frequenzz\u00e4hlung vom April 2021 betreffe, weise die Beschwerdef\u00fchrerin (Gemeinde) zutreffend auf den (zu) kurzen Beobachtungszeitraum von 3.5 statt 5 Stunden pro Tag sowie die Ausserachtlassung der Zeit unmittelbar vor dem Mittag und unmittelbar nach dem Mittag (Fussg\u00e4ngerverkehr f\u00fcr Kindergarten- und Schulkinder) hin. Der Grund f\u00fcr die Beibehaltung des FGS im Jahr 2015/2016 sei insbesondere auch die Ben\u00fctzung desselben durch ABC-Sch\u00fctzen gewesen. Das pauschale Vorbringen der Vorinstanz, wonach ein Einbezug der Mittagszeit nichts an der unzureichenden Frequenz ge\u00e4ndert h\u00e4tte, stelle eine nicht weiter belegte Annahme dar und lasse ausser Acht, dass vor und nach dem Mittag jeweils Schulkinder unterwegs seien, f\u00fcr welche ein sicherer Strassen\u00fcbergang eine verst\u00e4rkte Bedeutung habe. Im Weiteren sei die Aussagekraft der Verkehrsz\u00e4hlung im November/Dezember 2019 mit Bezug auf die Lage des in Frage stehenden FSG nicht dargetan. Ohne Beleg sei die Annahme der Vorinstanz geblieben, dass aufgrund des DTV von 1874 im Bereich jener Verkehrsz\u00e4hlung auch im Bereich des FGS ein tiefer DTV (unter 3000) resultiert h\u00e4tte. \u00dcberdies lasse sich nicht ausschliessen, dass zu einem gewissen Grad coronabedingte Umst\u00e4nde (Quarant\u00e4ne, Homeschooling, Homeoffice) auf die Erhebung der Fussg\u00e4ngerfrequenz im April 2021 eingewirkt h\u00e4tten, wobei offenbleiben k\u00f6nne, in welchem Umfang dies der Fall gewesen sei. Insgesamt fehle es nach Lage der bestehenden Akten an einer aussagekr\u00e4ftigen Fussg\u00e4ngerfrequenz- und Verkehrserhebung und damit auch an einem Anlass f\u00fcr eine Aufhebung des FGS. Der angefochtene Entscheid lasse sich von daher nicht aufrechterhalten. Die Angelegenheit sei zur erneuten Abkl\u00e4rung des Fussg\u00e4nger- und Autoverkehrs im Bereich des streitigen FGS an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen (Verwaltungsgericht, B\u00a02022/75)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:26:06", "Checksum": "ca8670c9e5e5fc5f1cb459d11be9349c"}