{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-12-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2022-80_2022-12-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11358&type=1563347022&cHash=412a85dec8411ddbe84c118cb2a66765", "Checksum": "8a15f617fa9bbd0fd93a351ed7a600e1"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2022/80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 15.12.2022 B 2022/80"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.12.2022 B 2022/80"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 15.12.2022 B 2022/80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kosten\u00fcbernahme der Privatbeschulung. Art.\u00a019 BV (SR 101). Art. 51-53 und 36bis Abs.\u00a02 VSG (sGS 213.1). Streitig war, ob bei S.__ im Zeitpunkt Schulwechsels oder zuvor von einer akuten Gef\u00e4hrdung des Kindeswohls aufgrund der schulischen Gegebenheiten (Mobbing; unzureichende M\u00f6glichkeit, auf die Besonderheiten von S.__'s Lernverhalten im Rahmen der Regelbeschulung einzugehen) und/oder (unabh\u00e4ngig vom Vorliegen einer Pflichtwidrigkeit) von einer Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs in der Schule auszugehen war, welche den durch die Beschwerdef\u00fchrer (Eltern) veranlassten Schulwechsel als unabdingbar erscheinen lassen. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, der Beschwerdegegnerin (Schultr\u00e4gerin) k\u00f6nne nicht zu Recht Unt\u00e4tigkeit mit Bezug auf S.__'s Situation vorgeworfen werden. S.__ sei mit f\u00f6rdernden Massnahmen im Bereich der Legasthenie, dem Ateliertag und im Rahmen von Gespr\u00e4chen mit dem Schulsozialarbeiter unterst\u00fctzt worden. Auf ein Angebot f\u00fcr einen Klassen-, Lehrpersonen- und Schulhauswechsel und besondere Massnahmen an Pr\u00fcfungen (Time-timer, Kopfh\u00f6rer, Nischenplatz mit Stellw\u00e4nden) seien die Beschwerdef\u00fchrer nicht eingegangen. Der Umstand, dass sich bei S.__ nach Eintritt in die Privatschule eine ins Positive ver\u00e4nderte Entwicklung gezeigt habe, erlaube f\u00fcr sich allein noch nicht den Schluss auf grob pflichtwidrige Fehlleistungen der \u00f6ffentlichen Schule im Vorfeld des Schulwechsels oder auf eine Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs an der \u00f6ffentlichen Schule. Wenn im Bericht des KJPD die schulische Situation von S.__ als nicht mehr zumutbar erachtet worden sei und eine Dispensation aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden erfolgt sei, so sei festzuhalten, dass der Bericht zwar die Notwendigkeit einer Anpassung der Schulsituation von S.__ klar best\u00e4tigt habe, diese Feststellung jedoch nicht ausschliesslich auf den Rahmen einer Privatbeschulung bezogen habe. Insbesondere sei darin der Wechsel an eine Privatschule nicht als einzig m\u00f6gliche und sofort durchzuf\u00fchrende Option best\u00e4tigt worden. Vielmehr habe der Bericht als Schlussfolgerung explizit die Notwendigkeit der Abkl\u00e4rung der geeigneten Beschulung vermerkt. Die Notwendigkeit eines sofortigen und dringenden Wechsels an eine Privatschule lasse sich auch keinem der bei den Akten liegenden weiteren Berichte entnehmen. Eine Individualisierung der Beschulung, wie sie die Privatschule Y.__ nach Darlegungen der Beschwerdef\u00fchrer zu leisten verm\u00f6ge, k\u00f6nne und m\u00fcsse die \u00f6ffentliche Schule im Rahmen ihres verfassungsrechtlichen Auftrags nicht anbieten. Indes k\u00f6nnten auch im Rahmen der \u00f6ffentlichen Schule notwendige medizinische und p\u00e4dagogische Massnahmen durchgef\u00fchrt werden. Mit ihrem Vorgehen, S.__ von der Schule der Beschwerdegegnerin abzumelden und bei der Privatschule anzumelden, ohne den weiteren Verlauf abzuwarten und dadurch - gest\u00fctzt auf den Bericht des KJPD - eine Abkl\u00e4rung der geeigneten Beschulung durch das SPD (vgl. Art. 36bis Abs. 2 VSG) zu erm\u00f6glichen, h\u00e4tten die Beschwerdef\u00fchrer den von ihnen und von Seiten der Schulbeh\u00f6rden eingeschlagenen Weg der L\u00f6sungsfindung von sich aus beendet. Insgesamt lasse sich aus den geschilderten Umst\u00e4nden daher nicht ableiten, dass der weitere Schulbesuch f\u00fcr S.__ zum vornherein unzumutbar gewesen w\u00e4re und dass mildere Massnahmen als der Schulwechsel - d.h. insbesondere solche, die sich aufgrund der Abkl\u00e4rung durch das SPD unter Umst\u00e4nden ergeben h\u00e4tten - keine Abhilfe h\u00e4tten schaffen k\u00f6nnen. Ein eindeutiger Kausalzusammenhang von S.__'s gesundheitlichen und schulischen Problemen einerseits und einer Mobbing-Situation anderseits erscheine nicht ausgewiesen. Dem Beschwerdegegner bzw. den Schulbeh\u00f6rden h\u00e4tten aufgrund des sofortigen Schulwechsel-Entscheids der Beschwerdef\u00fchrer keine M\u00f6glichkeit offengestanden, die Situation im erw\u00e4hnten Sinn (insbesondere mit Abkl\u00e4rung der geeigneten Beschulung) anzugehen. Art.\u00a019 BV vermittle in einem solchen Fall keinen Anspruch auf \u00dcbernahme der mit dem Besuch der ausw\u00e4rtigen Schule verbundenen Kosten (Verwaltungsgericht, B\u00a02022/80)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:16:52", "Checksum": "8b7507a709068880617178878f6a8080"}