{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-10-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2022-82_2022-10-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11342&type=1563347022&cHash=0fa2144331d92dd6bb2e895176267cc3", "Checksum": "32c6263bc999c21e270f8e211f98a070"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2022/82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 20.10.2022 B 2022/82"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.10.2022 B 2022/82"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 20.10.2022 B 2022/82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Enteignung. Art.\u00a015 f. EntG (sGS 735.1). Art. 26 Abs. 2 BV (SR 101). Entsch\u00e4digung Landabtretung f\u00fcr Strassenbau. Streitig war die Landwertk\u00fcrzung f\u00fcr im Strassenabstand liegendes \"Vorgartenland\". Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass sich dem EntG selbst keine Antwort zur Frage entnehmen lasse, ob im Fall von Teilenteignungen von Grundst\u00fccken der Wert des zu enteignenden Teils losgel\u00f6st und abweichend vom verbleibenden Teil des Grundst\u00fccks bemessen werden d\u00fcrfe oder nicht. Eine Auslegung von Art. 15 Abs. 1 lit. a EntG im Sinn eines Verzichts auf eine Preisdifferenzierung innerhalb des Grundst\u00fccks falle hier insofern in Betracht, als auch bei einem Verkauf eines zum grossen Teil \u00fcberbauten und ausgen\u00fctzten Grundst\u00fccks f\u00fcr die Festlegung des m2-Preises des jeweiligen Landes in aller Regel nicht zwischen einzelnen Abschnitten des Grundst\u00fccks unterschieden werde. Vielmehr erfolge die Landpreisfestlegung in aller Regel einheitlich f\u00fcr das ganze Grundst\u00fcck. H\u00e4tte mithin die Beschwerdegegnerin ihre Liegenschaft als Ganzes (einschliesslich des teilenteigneten Abschnitts) verkauft, w\u00e4re selbstredend auch f\u00fcr den nunmehr enteigneten Teil keine separate (tiefere) Preisfestlegung erfolgt. Sodann weise die Vorinstanz darauf hin, dass eine sachliche Differenzierung, welcher Teil des Grundst\u00fccks dem vollen Wert entspreche und bei welchem Teil dies nicht der Fall sei, sich nur schwierig umsetzen liesse (act. G 2 S.\u00a05). Dies lasse sich insofern nicht von der Hand weisen, als diesfalls eine Vielzahl m\u00f6glicher Kriterien (Belichtung, Neigung und gr\u00f6ssere N\u00e4he oder Entfernung der Teilfl\u00e4che zu allf\u00e4lligen L\u00e4rm-, Geruchs- und Bestrahlungsquellen, m\u00f6gliche Nutzung der Teilfl\u00e4che als Veloparkplatz/Abstellplatz/Briefkastenplatzierung/Blumenbeet, potentielle unterirdische Nutzung der Teilfl\u00e4che [Tiefgarage] usw.) f\u00fcr die Differenzierung des m2-Preises f\u00fcr Teilfl\u00e4chen innerhalb desselben Grundst\u00fccks zur Diskussion gestellt und gewertet werden m\u00fcssten. W\u00fcrde ein Abzug f\u00fcr \"Vorgartenland\" als zul\u00e4ssig erachtet, w\u00e4ren bei der Festlegung der Enteignungsentsch\u00e4digung f\u00fcr diese Teilfl\u00e4che auch s\u00e4mtliche anderen wertmindernden und werterh\u00f6henden Aspekte gleichrangig in die Pr\u00fcfung miteinzubeziehen. Mithin m\u00f6ge es zwar F\u00e4lle geben, in denen ein Abzug f\u00fcr \"Vorgartenland\" in Betracht zu ziehen w\u00e4re, soweit eine Abtretung die bauliche Nutzung des Grundst\u00fccks nicht beeintr\u00e4chtige. Im vorliegenden Fall sei jedoch kein Sachverhalt dargetan, welcher einen solchen Abzug rechtfertigen w\u00fcrde. Von daher habe die Vorinstanz einen Abzug f\u00fcr \"Vorgartenland\" zu Recht abgelehnt (Verwaltungsgericht, B\u00a02022/82)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:24:51", "Checksum": "2d0bcce71813e81d2facb970bfb961f3"}