{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-11-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2022-87_2022-11-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11415&type=1563347022&cHash=fa01d53d2fe489602c65c5c2ff6c04e3", "Checksum": "3a87af5005ca81f70f4fc2ad4373e782"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2022/87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 11.11.2022 B 2022/87"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.11.2022 B 2022/87"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 11.11.2022 B 2022/87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B\u00e4uerliches Bodenrecht, Art.\u00a02 Abs.\u00a02 lit.\u00a0d, Art.\u00a02 Abs.\u00a03, Art.\u00a084 BGBB.\r\n\r\nZur Beschwerde ist vorliegend einzig der Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks berechtigt. Die beiden anderen Beschwerdef\u00fchrer \u00e4ussern zwar \u2013 mittlerweile \u2013 eigene Kaufabsichten, jedoch wird weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass sie einen Kaufvertrag abgeschlossen h\u00e4tten. Das fragliche Grundst\u00fcck umfasst eine Fl\u00e4che von rund 5'700 Quadratmetern, davon sind rund 2'950 Quadratmeter geschlossener Wald und rund 150 Quadratmeter fliessendes Gew\u00e4sser. Die restlichen rund 2'600 Quadratmeter liegen in der Landwirtschaftszone und teilen sich im Wesentlichen auf rund 2'300 Quadratmeter Acker und Wiese und rund 300 Quadratmeter Strasse und Weg. Das Grundst\u00fcck ist nicht Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes. Als gemischt genutztes Grundst\u00fcck \u2013 es ist nicht in einen landwirtschaftlichen und einen nicht landwirtschaftlichen Teil aufgeteilt \u2013 f\u00e4llt es in den allgemeinen Geltungsbereich des b\u00e4uerlichen Bodenrechts gem\u00e4ss Art.\u00a02 Abs.\u00a02 lit.\u00a0d BGBB. Selbst nach Abtrennung der Waldfl\u00e4che verbliebe eine Fl\u00e4che von mehr als 25 Aren. Der Beschwerdef\u00fchrer ist der Auffassung, die auf Gew\u00e4sser und Strassen entfallenden Fl\u00e4chen sowie eine Altlastenfl\u00e4che d\u00fcrften bei der Ermittlung der massgebenden Fl\u00e4che nicht ber\u00fccksichtigt werden. Ausschlaggebend ist indessen, ob ein Grundst\u00fcck als landwirtschaftlich gilt und seine Fl\u00e4che weniger als 25 Aren betr\u00e4gt. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen (Verwaltungsgericht, B\u00a02022/87)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:21:49", "Checksum": "71feded6baf2bb990c79236e2f0a1943"}