{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-09-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2022-88_2022-09-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11237&type=1563347022&cHash=b56c26c8eb3e6f8a1986100cb24d0c73", "Checksum": "e3935eca43ed09d3f0ad858f4255c1da"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2022/88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 30.09.2022 B 2022/88"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 30.09.2022 B 2022/88"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 30.09.2022 B 2022/88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Neubau MFH mit Tiefgarage im Perimeter eines \u00dcberbauungsplans. Streitig war zum einen der vom kommunalen Baureglement (BauR) verlangte, beim Einm\u00fcndungsbereich der Zufahrt zu den Baugrundst\u00fccken jedoch nicht vorhandene 4 m-Einlenkerradius. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass es - vorab bedingt durch die Festlegungen im \u00dcberbauungsplan und die Baulinie f\u00fcr Anlagen zum Schutz des Gew\u00e4sserraums des C.-Bachs - am Einlenkerradius gegen Osten f\u00fcr die Zufahrt zu den geplanten Bauten auf den Baugrundst\u00fccken fehle und somit die Nutzungsplanung diesbez\u00fcglich von der Vorschrift von Art.\u00a031 Abs.\u00a01 Satz 2 BauR abweiche. Aufgrund der Schleppkurvennachweise und der entsprechenden Best\u00e4tigung des Tiefbauamtes sei anderseits als belegt zu erachten, dass die erw\u00e4hnte Zufahrt trotz des erw\u00e4hnten Umstandes uneingeschr\u00e4nkt funktionsf\u00e4hig sei. Einlenkerradien bzw. Ausrundungen im Sinn des BauR h\u00e4tten in erster Linie zum Zweck, die gefahrlose Funktionsf\u00e4higkeit der Zu- und Wegfahrt zu gew\u00e4hrleisten. Der Umstand, dass letzteres vorliegend zu bejahen sei, rechtfertige diesbez\u00fcglich die teilweise Abweichung der Nutzungspl\u00e4ne von der baureglementarischen Vorschrift. Die wortlautgem\u00e4sse Durchsetzung der Vorschrift w\u00e4re insofern unzweckm\u00e4ssig und unbillig, als ein Verstoss gegen Sinn und Zweck der Norm nicht vorliege, keine \u00fcberwiegenden \u00f6ffentlichen Interessen verletzt w\u00fcrden und die Nachbarn nicht unzumutbar benachteiligt w\u00fcrden (vgl. Art.\u00a0108 Abs.\u00a01 und 2 PBG). Die streitige Zufahrt sei im Wesentlichen bereits mit dem Baulinienplan f\u00fcr den Schutz des Gew\u00e4sserraums und dem \u00dcberbauungsplan festgelegt worden. Entsprechende R\u00fcgen w\u00e4ren somit bereits im \u00dcberbauungsplanverfahren vorzubringen gewesen.\r\n\r\nDie mit Geb\u00e4udeabst\u00e4nden von 11.43\u00a0m bzw. 13.23\u00a0m geplanten MFH w\u00fcrden den baureglementarischen Abstand von 13.5\u00a0m (Art. 9 BauR) nicht einhalten. Dies stehe zwar im Widerspruch zu den Feststellungen im Planungsbericht (Ziffer 3.3.1) betreffend die Weitergeltung der baureglementarischen Regeln. Gem\u00e4ss Art.\u00a01 Abs.\u00a02 besV habe der Planungsbericht indes lediglich erl\u00e4uternden Charakter, soweit ihm die besV - wie vorliegend mit Bezug auf die Weitergeltung der baureglementarischen Bestimmungen - keine wegleitende Wirkung zuschreibe. Demgegen\u00fcber seien die Festlegungen im rechtskr\u00e4ftigen \u00dcberbauungsplan f\u00fcr die Bebauung des Plangebiets verbindlich: Die Baubereiche und ihre Positionierung auf den Baugrundst\u00fccken seien im \u00dcberbauungsplan mit detaillierten Massen - unter anderem mit Abst\u00e4nden zwischen den Baubereichen von 9\u00a0m und 13\u00a0m - klar und eindeutig festgelegt, so dass die Vorinstanz sie in ihrer Wirkung zu Recht Markierungslinien gleichgestellt habe. Die Geb\u00e4udeabst\u00e4nde von 11.43\u00a0m bzw. 13.23\u00a0m zwischen den geplanten MFH w\u00fcrden die Baubereichsabst\u00e4nde von 9\u00a0m und 13\u00a0m \u00fcberschreiten und dementsprechend die verbindlichen Abstandsregelungen des \u00dcberbauungsplans einhalten. Zu Recht weise die Vorinstanz im \u00dcbrigen darauf hin, dass die R\u00fcge der teilweisen inhaltlichen Unvereinbarkeit des Planberichts mit dem \u00dcberbauungsplan bereits im \u00dcberbauungsplanverfahren vorzubringen gewesen w\u00e4re und im vorliegenden Verfahren somit als versp\u00e4tet zu gelten habe. Best\u00e4tigung des angefochtenen Entscheids (Verwaltungsgericht, B\u00a02022/88).\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 12. Dezember 2024 abgewiesen (Verfahren 1C_615/2022)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:27:18", "Checksum": "63755df3d5f0c7abaddbe04ea790e834"}