{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-11-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2022-95_2022-11-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11360&type=1563347022&cHash=cfa9d4fc4a96f71aaa4f173af77c8c86", "Checksum": "12456d46afdee6153e42af1c9fc6c90f"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2022/95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.11.2022 B 2022/95"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.11.2022 B 2022/95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.11.2022 B 2022/95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Neubau Mehrfamilienhaus. Gem\u00e4ss Einf\u00fcgungsvorschrift der kommunalen Bauordnung (BO) m\u00fcssen sich in den im Zonenplan bezeichneten Wohnzonen mit besonderen Anforderungen (WobA) Mehrfamilienh\u00e4user besonders gut in die bestehende \u00dcberbauung einf\u00fcgen. Das gilt insbesondere f\u00fcr die Stellung der Bauten und den Strassenabstand (lit.\u00a0a), die Erschliessung der Grundst\u00fccke sowie die Parkierungsanlagen (lit.\u00a0b), die Abst\u00e4nde zu bestehenden Ein- und Zweifamilienh\u00e4usern (lit.\u00a0c) und die Freiraumgestaltung (lit.\u00a0d). Streitig war, ob auf das Bauvorhaben der Beschwerdegegner (Zweifamilienhaus mit B\u00fcronutzung) die erw\u00e4hnte Einf\u00fcgungsvorschrift der BO zur Anwendung kommt oder ob es lediglich dem allgemeinen Verunstaltungsverbot von Art.\u00a099 Abs.\u00a01 PBG (sGS 731.1) unterliegt. Das Verwaltungsgericht best\u00e4tigte die vorinstanzliche Feststellung, wonach als Mehrfamilienhaus (MFH) eine Baute mit mehr als zwei Wohneinheiten zu gelten hat. Konkrete Anhaltspunkte, aufgrund welcher sich eine Ausdehnung des Geltungsbereiches BO-Einf\u00fcgungsvorschrift auf Ein- und Zweifamilienh\u00e4user rechtfertigen oder aufdr\u00e4ngen w\u00fcrde, seien nicht ersichtlich. Die \"Siedlungsstruktur\" werde \u00fcberdies bereits durch eine f\u00fcr Ein- und Zweifamilienh\u00e4user und MFH identische Regelbauweise weitgehend vorgegeben. Was sodann den vom Beschwerdef\u00fchrer geforderten \"Erhalt der freir\u00e4umlichen, park\u00e4hnlichen Werte\" betreffe, sei festzuhalten, dass sich dies nicht mit qualitativen Anforderungen an MFH bzw. mit der in Frage stehenden Einf\u00fcgungsnorm erreichen lasse, sondern gegebenenfalls mit Anforderungen in quantitativer Hinsicht (gr\u00f6ssere Grenzabst\u00e4nde, Einf\u00fchrung einer Nutzungsziffer), welche sich nicht nur auf MFH beschr\u00e4nken w\u00fcrden, zu realisieren w\u00e4re. Der Erhalt von freir\u00e4umlichen, park\u00e4hnlichen Werten eines Quartiers lasse sich mithin nicht aus der auf MFH bezogenen Bestimmung der BO ableiten, sondern w\u00e4re vielmehr durch Zuordnung zu einem Gebiet mit besonderem baulichem Erscheinungsbild oder durch gesch\u00fctzte Ortsbilder zu erreichen.\r\n\r\nDer weitere Umstand, dass das geplante Zweifamilienhaus die Regelbauweise in der Zone W2a aussch\u00f6pfe, rechtfertigt f\u00fcr sich allein die Anwendung der BO-Bestimmung auf das Bauvorhaben nicht. Die Aussch\u00f6pfung der quantitativen Vorgaben der Regelbauweise habe f\u00fcr sich allein nicht die Anwendung der qualitativen Anforderungen der BO-Einf\u00fcgungsnorm zur Folge. Diese Norm strebe nicht den \"Erhalt der bestehenden Siedlungsstruktur\" im Rahmen der bestehenden historischen Einfamilienh\u00e4user an, sondern ausschliesslich die Einf\u00fcgung von MFH (d.h. von Bauten mit mehr als zwei Wohneinheiten) in der Zone W2a. F\u00fcr das Verwaltungsgericht bestehe insgesamt kein Anlass, die Ermessensaus\u00fcbung der Vorinstanz, welche auf einer nachvollziehbaren und vertretbaren W\u00fcrdigung beruhe, hinsichtlich der Anwendung der BO-Einf\u00fcgungsnorm zu korrigieren (Verwaltungsgericht, B\u00a02022/95).\r\n\r\nGegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_4/2023)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:21:18", "Checksum": "62cdc23d9cc516db28dce8066a0c690d"}