{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-06-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2022-98_2022-06-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11188&type=1563347022&cHash=9fe64fa15461a189bbc883c898df12ac", "Checksum": "9404440007c043397b19d44533bed26d"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2022/98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 03.06.2022 B 2022/98"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 03.06.2022 B 2022/98"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 03.06.2022 B 2022/98"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Ausschaffungshaft, Durchf\u00fchrbarkeit des Wegweisungsvollzugs, Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK (SR 0.101), Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG (SR 142.20). Der Beschwerdef\u00fchrer stammt vorliegend aus Algerien und wirkt bei der Papierbeschaffung nicht mit. Triftige Gr\u00fcnde f\u00fcr die Undurchf\u00fchrbarkeit des Vollzugs liegen in der Regel bloss dann vor, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identit\u00e4t oder der Nationalit\u00e4t des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Bei der Wahl ihres Vorgehens muss den Vollzugsbeh\u00f6rden ein gewisser Spielraum zugestanden werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Kontaktaufnahme zu ausl\u00e4ndischen Stellen; die dabei zu beachtenden diplomatischen Gepflogenheiten sind ihnen am besten bekannt. Im Interesse einer andauernden erspriesslichen Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Botschaftspersonal soll und darf bei R\u00fcckfragen eine gewisse Zur\u00fcckhaltung ge\u00fcbt werden. Die Tatsache, dass die ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden sich mit einer Antwort Zeit lassen, gebietet einzig, innert n\u00fctzlicher Frist an sie zu gelangen, da sonst viel Zeit ungenutzt verstreicht und das Risiko steigt, dass der Betroffene innerhalb der maximal zul\u00e4ssigen Haftdauer nicht ausgeschafft werden kann. Der Kontakt mit ihnen ist anschliessend im Rahmen vertretbarer Fristen aufrecht zu erhalten, was vorliegend offenkundig geschehen ist (Verwaltungsgericht, B\u00a02022/98)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:42:50", "Checksum": "d7b82467c60854d36f1e1df7a598d62c"}