{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-11-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2023-111_2023-11-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12182&type=1563347022&cHash=c301e350e61ffdc37bae7f96b2e53397", "Checksum": "1b837ca6be8a1fd5f7f9ef1208a4f85f"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2023/111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.11.2023 B 2023/111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.11.2023 B 2023/111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.11.2023 B 2023/111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 19 und 22 Abs. 2 lit. b sowie 25a RPG (SR 700). Art. 63 Abs. 2 StrG (sGS 732.1). Art. 7 Abs. 7 und 25 USG (SR 814.01). Art. 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 lit. b LSV (SR 814.41).\r\n\r\nVorliegend stand eine rechtskr\u00e4ftig bewilligte L\u00e4rmschutzwand in untrennbarem sachlichem Zusammenhang zum streitigen Bauprojekt, indem sie eine Bewilligungsvoraussetzung f\u00fcr das Projekt darstellte; der L\u00e4rmschutzwand kam ohne Realisierung des Bauprojekts keine Funktion zu. Unter diesen Umst\u00e4nden war die L\u00e4rmschutzwand im Gesamtzusammenhang des Bauprojekts zu w\u00fcrdigen und auf die R\u00fcgen gegen die L\u00e4rmschutzwand bzw. gegen deren Funktionst\u00fcchtigkeit einzugehen.\r\n\r\nDas in Frage stehende Baugrundst\u00fcck grenzte unmittelbar an die Kantonsstrasse an und wurde durch diese erschlossen. Das Verwaltungsgericht hielt unter anderem fest, bei \u00fcbergeordneten Strassen seien in Stosszeiten gewisse Staus \u00fcblich und damit hinzunehmen, solange damit keine Verkehrsgef\u00e4hrdungen oder \u00fcberm\u00e4ssigen Wartezeiten verbunden seien. Die Vorinstanz habe sich mit dem Begehren der Beschwerdef\u00fchrerin betreffend die Erstellung eines umfassenden Verkehrskonzeptes auseinandergesetzt. Sie habe zutreffend darauf hingewiesen, dass die Baubeh\u00f6rde bei Vorliegen einer zureichenden Erschliessung eines Bauprojekts nicht berechtigt sei, im Baubewilligungsverfahren nach alternativen Erschliessungsvarianten zu suchen. Sodann lasse sich eine Pflicht zur Erstellung eines Verkehrskonzepts aus BGE 136 III 130 E. 3.3.1 nicht ableiten. Im Weiteren lasse sich aus der von der Beschwerdef\u00fchrerin angef\u00fchrten Zusicherung des fr\u00fcheren Gemeindepr\u00e4sidenten betreffend Schaffung einer \"Begegnungszone\" im Rahmen eines Verkehrskonzepts keine Vertrauensgrundlage im Sinn einer bindenden Auskunft ableiten, zumal die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr eine entsprechende Beschlussfassung nicht beim Gemeindepr\u00e4sidenten allein gelegen habe (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. a Gemeindegesetz, sGS 151.2 und Art.\u00a025 ff. der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Z.__ vom 25. M\u00e4rz 2012), die Erschliessung an einer Kantonsstrasse in Frage stehe und zudem eine Vertrauensbet\u00e4tigung - also Dispositionen, die nicht ohne Nachteil r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden k\u00f6nnten - nicht ersichtlich seien. Sodann k\u00f6nne mit Blick auf die begr\u00fcndeten vorinstanzlichen Darlegungen nicht als zureichend dargetan gelten, dass sich durch eine (nur mit Zustimmung der betreffenden Grundeigent\u00fcmer m\u00f6gliche) Zusammenlegung von Tiefgarageneinfahrten im Rahmen eines Verkehrskonzepts tats\u00e4chlich eine Verbesserung der Verkehrssituation ergeben w\u00fcrde. Was den Begegnungsfall LKW/LKW betreffe, best\u00e4tige das TBA mit Hinweis auf die bewilligte Zu- und Wegfahrt im Westen, die Zufahrt im Osten durch LKW (Einbahnregime) und die VSS-Norm SN 40 050, dass die Strasse die Anforderungen an das geometrische Normalprofil erf\u00fclle und selbst bei einer Breite von 6.5 m der Begegnungsfall LKW/LKW bei 30 km/h aufgrund des geradlinigen und \u00fcbersichtlichen Strassenverlaufs immer noch problemlos m\u00f6glich sei. Weiter werde der minimale Einlenkradius von 6 m gem\u00e4ss VSS-Norm zwar leicht unterschritten. Die Nutzung der Gegenfahrbahn bei geringem bis mittlerem Verkehr sei jedoch nicht kritisch. Die Normunterschreitung erweise sich als gerechtfertigt, zumal sie im Alltag jedenfalls bei angepasstem Verhalten der Verkehrsteilnehmer nicht zu kritischen Situationen f\u00fchren d\u00fcrfte. Im Weiteren sei die Best\u00e4tigung der Zuordnung des Baugrundst\u00fccks zur \u00f6V-G\u00fcteklasse D im angefochtenen Entscheid nicht zu beanstanden. Insgesamt sei ein Anlass f\u00fcr eine inhaltlich-materielle Beanstandung des angefochtenen Entscheids nicht ersichtlich.\r\n(Verwaltungsgericht, B 2023/111"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:38:37", "Checksum": "527de06fa3e8f3d6579269a8e3923f05"}