{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-04-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2023-124_2024-04-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12661&type=1563347022&cHash=481f32befeb96756d014657f0c6ea9d1", "Checksum": "d7bff78ed754f02730b18ac3cffbd4dd"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2023/124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 24.04.2024 B 2023/124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 24.04.2024 B 2023/124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 24.04.2024 B 2023/124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung (Umgebungsgestaltung mit Terrainanpassung und Anbringung St\u00fctzmauer). Ortsbildschutz/Schutz von Baudenkm\u00e4lern. Art. 15 und 93 Abs. 4 BauG (nGS 32-47). Art. 99 und 115 lit. g PBG (sGS 731.1). Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, aufgrund des Berichts der kantonalen Denkmalpflege (DMP) sei eine Beeintr\u00e4chtigung der beiden Schutzobjekte durch Ver\u00e4nderungen in ihrer Umgebung in jenen Bereichen, die es einzigartig oder charakteristisch machten und aufgrund derer es unter Schutz gestellt worden sei, nicht ersichtlich. Eine lediglich untergeordnete bzw. unerhebliche Beeintr\u00e4chtigung reiche f\u00fcr die Bejahung einer Rechtsverletzung nicht aus. Eine Beeintr\u00e4chtigung der beiden Schutzgegenst\u00e4nde durch die projektierten Anlagen (Terrainanpassung und St\u00fctzmauer) sei nicht ersichtlich. Mit Blick auf die Feststellungen der Fachstelle sei auch eine durch die geplante St\u00fctzmauer bzw. die Aufsch\u00fcttung bewirkte Beeintr\u00e4chtigung von Form, Inhalt und Ausstattung der Umgebung sowie der Freir\u00e4ume im Sinn der kommunalen Schutzverordnung nicht ausgewiesen. Die geplante Umgebungsgestaltung mit St\u00fctzmauer stehe mit Blick auf die Beurteilungen der DMP im Einklang mit der im Ortsbildschutzgebiet bestehenden heterogenen \u00dcberbauung neueren Datums und f\u00fcge sich daher gut in das Ortsbild ein (vgl. Art. 15 Abs. 2 BauG). Das Vorliegen einer Verunstaltung im Sinn von Art. 99 Abs.\u00a01 PBG falle unter diesen Umst\u00e4nden zum vornherein ausser Betracht. F\u00fcr die Vorinstanz habe dementsprechend kein Anlass bestanden, in das Ermessen der Beschwerdebeteiligten (kommunale Baubeh\u00f6rde) einzugreifen.\r\n(Verwaltungsgericht B 2023/124)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:38:31", "Checksum": "51f8691394ed26d8a06dd23a2a9fa978"}