{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-04-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2023-131_2024-04-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12663&type=1563347022&cHash=8e45eed8c4a93166a81be6f1a07919c7", "Checksum": "f1e47fd9e230ee7694c73e623cac0016"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2023/131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 24.04.2024 B 2023/131"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 24.04.2024 B 2023/131"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 24.04.2024 B 2023/131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung f\u00fcr Mobilfunkantennenausbau. Art. Art.\u00a02 Abs.\u00a01 Ingress sowie lit.\u00a0a und b, Art.\u00a04-6, Art.\u00a013-15 sowie Anhang\u00a01 Ziff.\u00a06 und Anhang\u00a02\u00a0NISV (SR 814.710). Art. 10-12 NISV. Das Verwaltungsgericht best\u00e4tigte, dass die kantonale Vollzugsbeh\u00f6rde (AFU) grunds\u00e4tzlich berechtigt sei, unangemeldet und jederzeit Sendeleistungsdaten einer Anlage im Betriebszustand auf die Einhaltung der NISV-Grenzwerte zu \u00fcberpr\u00fcfen; hierf\u00fcr h\u00e4tten die Mobilfunkbetreiber uneingeschr\u00e4nkte Einsicht in die QS-Datenbank zu gew\u00e4hren. Das Kontrollsystem (Art. 10 und 11 Abs. 2 NISV) beinhalte nicht lediglich die passive Entgegennahme von Betriebsdaten der Mobilfunkbetreiber. Im Sinn einer wirksamen Kontrolle und im Rahmen eines zumutbaren Aufwandes erscheine es sinnvoll und w\u00fcnschenswert, von Seiten des AFU sporadisch solche unangemeldeten Kontrollen durchzuf\u00fchren. Dass diese M\u00f6glichkeit vom AFU bislang offenbar nicht ben\u00fctzt worden sei, \u00e4ndere indes nichts daran, dass zum Zeitpunkt des Entscheids kein konkreter Grund belegt sei, aufgrund dessen die Tauglichkeit der QS-Systeme als solche in Abrede zu stellen w\u00e4re. Die beiden Aspekte der Tauglichkeit des QS-Systeme zum einen und der gelebten Kontrollpraxis zum anderen seien auseinander zu halten. Mit Blick darauf, dass Mobilfunkanlagen ausschliesslich innerhalb der ihnen vorgegebenen Parameter funktionieren w\u00fcrden, habe die Rechtsprechung eine t\u00e4gliche \u00dcberpr\u00fcfung der Antennenanlage implizit als ausreichend best\u00e4tigt. Es sei kein laufender (Echtzeit-)Vergleich der Daten erforderlich, weil es nicht um die momentane, sondern die maximale Sendeleistung gehe. Vor diesem Hintergrund fehle es an Anhaltspunkten f\u00fcr die Erforderlichkeit einer Echtzeit-\u00dcberwachung des Mobilfunknetzes, was indes sporadische unangemeldete Kontrollen nicht ausschliesse. Der erw\u00e4hnte Umstand, dass das AFU die M\u00f6glichkeit, sporadisch solche unangemeldeten Kontrollen durchzuf\u00fchren, bislang offenbar nicht ben\u00fctzt habe, k\u00f6nne f\u00fcr sich allein nicht zur Verweigerung der vorliegend streitigen Baubewilligung f\u00fchren, soweit die Anlage die Bewilligungsvoraussetzungen erf\u00fclle.\r\nDer Korrekturfaktor bei den adaptiven Sendeantennen stelle sicher, dass die massgebende (korrigierte) Sendeleistung die realistisch auftretenden Maximalleistungen der adaptiven Antenne abbilde \u2013 nur seltene Leistungsspitzen k\u00f6nnen dar\u00fcber hinausgehen. Es werde das gleiche Schutzniveau gew\u00e4hrleistet wie bei konventionellen Antennen. Der vorsorgliche Gesundheitsschutz bleibt somit gewahrt.\r\n(Verwaltungsgericht B 2023/131)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:38:26", "Checksum": "2fe1328388557dc12ca8f11d07315c5e"}