{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-04-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2023-133_2024-04-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12665&type=1563347022&cHash=3c2cfe98a46aca1ec79ddbb7b630d371", "Checksum": "3a4ddeb5463a7bde6034fe980e8e6d24"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2023/133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.04.2024 B 2023/133"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.04.2024 B 2023/133"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.04.2024 B 2023/133"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung f\u00fcr Mobilfunkantennenausbau auf einem Grundst\u00fcck in der Landwirtschaftszone. Art.\u00a022 Abs.\u00a02 lit.\u00a0a und Art. 24 lit. a und b\u00a0RPG. Das Verwaltungsgericht stellte fest, das Gesuch um Erteilung einer raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung sei von der Vorinstanz bzw. vom AREG nicht gepr\u00fcft worden. Damit sei auch die Frage nicht abschliessend gekl\u00e4rt worden, ob der Zweck des geplanten Ausbaus einer bestehenden Mobilfunkanlage den betreffenden Standort ausserhalb der Bauzone erfordere und ob alternativen Standorte innerhalb der Bauzone zu pr\u00fcfen gewesen w\u00e4ren, auch wenn solche im Rahmen des Evaluationsverfahrens von der Beschwerdebeteiligten nicht vorgeschlagen worden seien. An einer abschliessenden Kl\u00e4rung fehle es auch bez\u00fcglich der Frage des Vorliegens eines gegen die Weiternutzung des bisherigen Antennenstandorts sprechenden \u00fcberwiegenden Interesses. Der angefochtene Entscheid lasse sich von daher nicht aufrechterhalten, wobei offenbleiben k\u00f6nne, ob mit Blick auf das Fehlen einer RPG-Bewilligung \u00fcberdies von einer Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids auszugehen w\u00e4re. Es sei nicht Sache des Verwaltungsgerichts, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beim AREG eine raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung einzuholen bzw. nachzufordern; dem diesbez\u00fcglichen Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin k\u00f6nne daher nicht Folge geleistet werden. Vielmehr sei die Angelegenheit zur Wahrung des Instanzenzugs an die erstinstanzlich hierf\u00fcr zust\u00e4ndige Beschwerdebeteiligte (Gemeinde) f\u00fcr die Neupr\u00fcfung der Baubewilligung unter Ber\u00fccksichtigung der noch zu erteilenden Ausnahmebewilligung des AREG zur\u00fcckzuweisen.\r\n(Verwaltungsgericht B 2023/133)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:40:00", "Checksum": "61eb56ebd8d03eeec5a38a013d2a9db3"}