{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-06-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2023-15_2023-06-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11787&type=1563347022&cHash=5a29dfa6741d7ee853e74dff6080d0d1", "Checksum": "6fd18455fa4bef69ccf034ab8cfd0517"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2023/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 08.06.2023 B 2023/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 08.06.2023 B 2023/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 08.06.2023 B 2023/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrensabschreibung und Kosten. Art. 57 VRP (sGS 951.1). Art. 95 und 98ter VRP. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO (SR 272). Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass sich mit dem Hinweis des Beschwerdef\u00fchrers auf eine w\u00e4hrend des Rekursverfahrens einge-tretene Sachverhalts\u00e4nderung keine Unzul\u00e4ssigkeit der Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit bzw. eine Verletzung von Art. 57 VRP begr\u00fcnden l\u00e4sst. Zum Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers, die Vorinstanz habe durch den Nichtentscheid \u00fcber den Antrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekur-ses und durch Abwarten der vermeintlichen Gegenstandslosigkeit des Rekurses gegen Treu und Glauben, das Gleichheitsgebot und das rechtliche Geh\u00f6r verstossen, hielt das Verwaltungsgericht fest, dass nach Rekurserhebung am 9. August 2022 und Erstattung der Vernehmlassung durch den Beschwerdegegner am 8. November 2022 am 18. November 2022 bereits die Aufhebungsverf\u00fcgung erlassen worden sei. Von einem Abwarten der Gegenstandslosigkeit k\u00f6nne bei diesem Sachverhalt nicht gesprochen werden. Insbesondere k\u00f6nne der Vorinstanz nicht vorgehalten werden, zu Unrecht nicht unmittelbar nach Eingang der Vernehmlassung des Beschwerdegegners innerhalb der 10 Tage vor Erlass der Aufhebungsverf\u00fcgung \u00fcber den Antrag betreffend Wiederher-stellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses entschieden zu haben. Selbst wenn im Weiteren von der Unrechtm\u00e4ssigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung des Rekurses in der Verf\u00fcgung vom 4. Juli 2022 zufolge fehlender Gef\u00e4hrdung auszugehen w\u00e4re, verm\u00f6chte dies an der Rechtm\u00e4ssigkeit der Abschreibung zufolge Gegenstandslo-sigkeit des Rekurses nichts zu \u00e4ndern. Nachdem der Beschwerdegegner die am 4. Juli 2022 verf\u00fcgungsweise angeordneten Auflagen mit Verf\u00fcgung vom 18. November 2022 aufgehoben habe, sei im Rekursverfahren ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerde-f\u00fchrers an der Beurteilung der Auflagen nicht mehr gegeben gewesen. Mit Bezug auf die Frage des mutmasslichen Prozessausgangs vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit kam das Verwaltungsgericht unter anderem zum Schluss, es fehle an einem begr\u00fcndeten Anlass f\u00fcr eine Erstattung der dem Beschwerdef\u00fchrer nach seinen Darlegungen durch die Administrativmassnahme entstandenen Kosten. Selbst wenn die aufschiebende Wir-kung des Rekurses gegen die Verf\u00fcgung vom 4. Juli 2022 h\u00e4tte wiederhergestellt wer-den m\u00fcssen, h\u00e4tte allein daraus kein entsch\u00e4digungspflichtiges mehrheitliches Obsiegen im Rekursverfahren resultiert.\r\n(Verwaltungsgericht, B 2023/15)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:57:58", "Checksum": "032b2065b02f42f72bef91f41e44c661"}