{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-06-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2023-167_2025-06-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13947&type=1563347022&cHash=81321b0ab896f11d97d64bdaf623757e", "Checksum": "1d48524e4684496796199b502852cda5"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2023/167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.06.2025 B 2023/167"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.06.2025 B 2023/167"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.06.2025 B 2023/167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtwiederwahl eines ordentlichen Professors. aArt. 41 Abs. 2 des Universit\u00e4tsstatuts in der bis 31. Dezember 2024 g\u00fcltigen Fassung. \t\r\nDie Besch\u00e4ftigung eines ordentlichen Professors ist auf acht Jahre befristet. Zwar ist eine Wiederwahl m\u00f6glich, indessen besteht kein Anspruch darauf. In Anbetracht des fehlenden Anspruchs auf Wiederwahl k\u00f6nnen allf\u00e4llige formelle oder materielle M\u00e4ngel im Wiederwahlverfahren nicht zur Folge haben, dass der Beschwerdef\u00fchrer automatisch als wiedergew\u00e4hlt gilt. Dies \u00e4ndert indessen nichts daran, dass in einem gegen ein Nichtwiederwahlbeschluss angehobenen Rechtsmittelverfahren ein Rechtsschutzinteresse des Nichtwiedergew\u00e4hlten an der Beurteilung von Antr\u00e4gen zu bejahen ist, die auf eine Wiederholung des Wiederwahlverfahrens abzielen. Deshalb kann ein Nichtwiederwahlbeschluss in einem Rechtsmittelverfahren auf materielle und formelle M\u00e4ngel \u00fcberpr\u00fcft und gegebenenfalls aufgehoben werden. \r\n\r\nAnspruch auf rechtliches Geh\u00f6r. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 15 Abs. 1 VRP.\t\r\nVerletzung des Geh\u00f6rsanspruchs bejaht, weil der Universit\u00e4tsrat dem Beschwerdef\u00fchrer eine gegen ihn gerichtete Eingabe vor der Beschlussfassung nicht zur Kenntnis gab. Eine Heilung im Beschwerdeverfahren ist ausgeschlossen, weil das Verwaltungsgericht hinsichtlich der bei ihm erhobenen R\u00fcgen nicht \u00fcber die gleiche Pr\u00fcfungsbefugnis wie der Universit\u00e4tsrat verf\u00fcgt (fehlende Ermessenskontrolle). (Verwaltungsgericht, B 2023/167)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 03:32:14", "Checksum": "94dcf12d5d9996044986fc2cad9c3ea2"}