{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-01-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2023-169_2024-01-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12352&type=1563347022&cHash=77007b757542e2e216f3cf752f9d32fa", "Checksum": "009277b395741aea33d3c096489e916f"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2023/169"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.01.2024 B 2023/169"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.01.2024 B 2023/169"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.01.2024 B 2023/169"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenrecht. Verkehrsanordnung. Art. 101 Abs. 2 und 107 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und 3 SSV, SR 741.21. Art. 18 ff. der Einf\u00fchrungsverordnung zum eidgen\u00f6ssischen Strassen-verkehrsgesetz; sGS 711.1, EV-SVG. Art. 3 Abs. 4 SVG (SR 741.01). Streitig war, ob die Vorinstanz die Anordnung der Aufhebung der Markierung des Fussg\u00e4ngerstreifens nach Durchf\u00fchrung der in VerwGE B 2022/75 angeordneten Abkl\u00e4rungen im angefochtenen Entscheid zu Recht (erneut) best\u00e4tigte. Das Verwaltungsgericht kam unter anderem zum Schluss, die im November 2022 erhobenen Fussg\u00e4nger-Frequenzzahlen h\u00e4tten den Wert nach VSS-Norm 40 241 von mindestens 100 querenden Fussg\u00e4ngern w\u00e4hrend f\u00fcnf (nicht zwingend aufeinanderfolgenden) Stunden mit dem jeweils h\u00f6chsten Fussg\u00e4ngeraufkommen eines Tages bei Weitem nicht erreicht. Die ausserhalb der Schulferienzeit und des schulfreien Mittwochnachmittags sowie ohne Regen durchgef\u00fchrten Erhebungen vom November 2022 w\u00fcrden die im April 2021 erhobenen tiefen Werte best\u00e4tigen. Damit zeigten die beiden Fussg\u00e4ngererhebungen eine sehr tiefe, weit unter dem Normwert liegende Fussg\u00e4ngerfrequentierung im Bereich des streitigen FGS. Ein zu wenig ben\u00fctzter Fussg\u00e4ngerstreifen stelle insofern ein Sicherheitsrisiko dar, als er den Ben\u00fctzern ein tr\u00fcgerisches Sicherheitsgef\u00fchl vermittle. Mofas und Velos (mit und ohne Motor) seien von der Betriebsgefahr her nicht mit Motorfahrzeugen (Motorr\u00e4der, PW, LW, Busse) zu vergleichen. Lediglich letztere l\u00e4gen denn auch der DTV-Erhebung zu-grunde. Mit dem dort \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum ermittelten DTV (durchschnittlicher t\u00e4glicher Verkehr) von 2'401 Fahrzeugen werde der in der VSS-Norm 40 241 veranschlagte DTV-Mindestwert von 3000 Fahrzeugen f\u00fcr die Anbringung eines FGS bei Weitem nicht erreicht. Dies stellt ein gewichtiges Indiz f\u00fcr die Rechtm\u00e4ssigkeit der Aufhebung des Fussg\u00e4ngerstreifens dar.\r\nSind auf bestimmten Strassenstrecken \u00f6rtliche Verkehrsanordnungen n\u00f6tig, wird die Massnahme gew\u00e4hlt, die den Zweck mit den geringsten Einschr\u00e4nkungen erreicht. \u00c4ndern sich die Voraussetzungen, muss die Beh\u00f6rde die \u00f6rtliche Verkehrsanordnung \u00fcberpr\u00fcfen und gegebenenfalls aufheben (Art. 107 Abs. 5 SSV). Das Verwaltungsgericht hielt hierzu fest, bereits die Sanierung der Dorfstrasse habe eine \u00dcberpr\u00fcfung des FGS gerechtfertigt, zumal die Anzahl Fussg\u00e4nger im Bereich des FGS seit den Messungen von 2015 relativ erheblich gesunken sei. Die Entfernung des FGS stelle eine Massnahme zur Gew\u00e4hrleistung der Fussg\u00e4ngersicherheit dar. Der Zugang zu \u00f6ffentlichen Einrichtungen (Bushaltestelle, Schule usw.) werde durch den Wegfall des FGS nicht aufgehoben, zumal f\u00fcr die Strassenquerung \u00fcbersichtliche Verh\u00e4ltnisse vorl\u00e4gen und f\u00fcr Fussg\u00e4nger keine Umwege entst\u00fcnden. Die Aufhebung des FGS erweise sich vor diesem Hintergrund als notwendig und geeignet, die Fussg\u00e4ngersicherheit zu gew\u00e4hrleisten, und damit auch als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG. (Verwaltungsgericht B 2023/169).\r\n\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 14. M\u00e4rz 2025 gutgeheissen (Verfahren 1C_119/2024)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:51:01", "Checksum": "051e48e11044159bcf1a4f6b167db57b"}