{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-03-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2023-174_2025-03-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13499&type=1563347022&cHash=28b4c14fdcda480f6bdcc9fcce28f419", "Checksum": "bbb4f2536b3fbcab64ad563e0bd738db"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2023/174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 06.03.2025 B 2023/174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 06.03.2025 B 2023/174"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 06.03.2025 B 2023/174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilstrassenplan. Erschliessung potentieller Auszonungsgebiete. Art. 7 ff. und 12-14 StrG (sGs 732.1). Art. 19 Abs. 1 RPG (SR 700). \r\nStreitig war die Rechtm\u00e4ssigkeit der Aufhebung des Teilstrassenplans durch die Vorinstanz. Das Verwaltungsgericht hielt unter anderem fest, die Anforderungen f\u00fcr eine Aussetzung der Erschliessungspflicht (betreffend das Grundst\u00fcck Nr. 0000 der Beschwerdef\u00fchrerin) seien momentan noch erf\u00fcllt. Nachdem bekannt geworden sei, dass die Beschwerdebeteiligte (Gemeinde) gest\u00fctzt auf den kantonalen Richtplan 2017 eine Fl\u00e4che von insgesamt 13 ha aus der Bauzone auszonen m\u00fcsse, sei eine potentielle Auszonung des Grundst\u00fccks Nr. 0000 im vorliegenden Teilstrassenplanverfahren zeitnah thematisiert worden. Im Verfahrensverlauf habe sich die M\u00f6glichkeit einer Auszonung bzw. Zuweisung des oberen Teils des Grundst\u00fcck Nr. 0000 an die Landwirtschaftszone weiter verdichtet. Vor dem konkreten Hintergrund k\u00f6nne der Beschwerdebeteiligten nicht vorgeworfen werden, sie habe die Realisierung der raumplanungsrechtlich erforderlichen Auszonungen nicht zureichend vorangetrieben. Eine Auszonung des in Frage stehenden n\u00f6rdlichen Teils des Grundst\u00fccks Nr. 0000 falle aufgrund der von der Beschwerdebeteiligten (Gemeinde) veranlassten Verfahrensschritte nach wie vor ernsthaft in Betracht und eine weitere Erschliessung des Grundst\u00fccks k\u00f6nne solange nicht erfolgen, als die \u00dcberpr\u00fcfung der Bauzone nicht abgeschlossen sei. Ein \u00f6ffentliches Interesse am Erlass des Teilstrassenplans bzw. an der \u00f6ffentlichen Widmung der dort angef\u00fchrten Fl\u00e4chen als Gemeindestrasse dritter Klasse sei unter den gegebenen Umst\u00e4nden \u2013 jedenfalls derzeit \u2013 nicht ausgewiesen. \r\nDie Beschwerdef\u00fchrerin sei nicht daran gehindert gewesen, Baugesuche einzureichen. Indes sei in einem Baubewilligungsverfahren \u2013 unabh\u00e4ngig vom Erlass einer Planungszone (BGE 148 II 417 E. 3) \u2013 die zureichende Erschliessung zu pr\u00fcfen und dieses Verfahren mit dem laufenden Auszonungsverfahren zu koordinieren. Soweit die Beschwerdef\u00fchrerin im Zusammenhang mit ihrem Baugesuch vom 16. Oktober 2019 den Nichterlass einer Planungszone beanstande, sei festzuhalten, dass der Planungszonen-Erlass (Art. 42 und 43 lit. a PBG) im pflichtgem\u00e4ssen planerischen Ermessen der Beschwerdebeteiligten stehe. Es bestehe m.a.W. kein klagbarer Anspruch auf Erlass einer Planungszone. Eine Pflicht der Gemeinde zum Erlass einer Planungszone besteht nur dann, wenn beabsichtigte Nutzungspl\u00e4ne tats\u00e4chlich gef\u00e4hrdet seien. Der Erlass einer Planungszone \u2013 f\u00fcr das Grundst\u00fcck Nr. 0000 oder auch das gesamte potentielle Auszonungsgebiet \u2013 h\u00e4tte angesichts der Befristung der Planungszone (Art. 42 Abs. 3 PBG) keinen Sinn gemacht. F\u00fcr den oberen Teil des Grundst\u00fccks Nr. 0000 bestehe insofern keine Gef\u00e4hrdung des beabsichtigten Nutzungsplans, als die fehlende Erschliessung dieses Grundst\u00fcckteils der Erteilung einer Baubewilligung zum vornherein entgegenstehe. F\u00fcr die beschwerdebeteiligte Gemeinde habe mithin kein Anlass bestanden, eine Planungszone f\u00fcr dieses Grundst\u00fcck zu erlassen.\r\nEine Aufrechterhaltung des Teilstrassenplans liess sich auch nicht aus Gr\u00fcnden des Vertrauensschutzes oder der Gleichbehandlung rechtfertigen. Best\u00e4tigung des angefochtenen Rekursentscheids. (Verwaltungsgericht, B 2023/174)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 03:50:46", "Checksum": "c2f72fc29c9fe60b140ffabd6c2d0ac0"}