{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-01-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2023-182_2024-01-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12457&type=1563347022&cHash=a7c48b660feefa4549b72b4799b702ee", "Checksum": "12b0cee89af4aabe33df1e0b90f6ffba"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2023/182"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.01.2024 B 2023/182"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.01.2024 B 2023/182"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.01.2024 B 2023/182"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Grundst\u00fcckgewinnsteuer, Erm\u00e4ssigung des Steuerbetrags zufolge Selbst-nutzung, Art. 141 Abs. 2 und 3 StG. Die Steuerpflichtige ver\u00e4usserte eine Wohnung, die ihre Eltern vor 43 Jahren f\u00fcr sie gekauft hatten und die sie seither allein bewohnt hatte. Das Eigentum an der Wohnung erwarb sie durch Erbschaft von ihrer Mutter vor 10 Jahren. F\u00fcr die Gew\u00e4hrung einer \u00fcber 20 Prozent hinausgehenden Erm\u00e4ssigung muss der Ver\u00e4usserer das Grundst\u00fcck nicht nur w\u00e4hrend wenigstens 15 Jahren selbst bewohnt haben, sondern in jener Zeit auch Eigent\u00fcmer gewesen sein. Das Selbstbewohnen muss w\u00e4hrend der Zeit gehaltenen Eigentums erfolgt sein. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass das Bewohnen einer Immobilie, die nicht im Eigentum des Nutzers steht, nicht der Selbstvorsorge dient und steuerlich nicht privilegiert wird, selbst wenn der Nutzer die Immobilie zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt erwirbt (E. 3.1). Die Anrechnung der Selbstnutzung des Rechtsvorg\u00e4ngers ist auf den \u00fcberlebenden Ehegatten beschr\u00e4nkt und gilt nicht f\u00fcr Nachkommen (E. 3.2 und 3.3). Ein der Selbstvorsorge dienendes Bewohnen der ver\u00e4usserten Immobilie im Sinn von Art. 141 StG lag daher bei der Tochter nur w\u00e4hrend zehn Jahren vor (Verwaltungsbericht B 2023/182)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:50:57", "Checksum": "96b9588a005e9f8b3df87711f585637b"}