{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-04-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2023-18_2023-04-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11719&type=1563347022&cHash=ee604266d50ae611793ff0cd5bb22e3b", "Checksum": "aa4348fe9c4129afde4935c2c292b378"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2023/18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 18.04.2023 B 2023/18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.04.2023 B 2023/18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 18.04.2023 B 2023/18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bildungsrecht, Art. 26 VSG\r\n\r\nIn Frage steht die Schulhauszuteilung einer im Lauf des Schuljahres zugezogenen Sch\u00fclerin. In diesem Zeitpunkt hat der Schultr\u00e4ger die Klassenbildung hinsichtlich ausgeglichener Zusammensetzungen insbesondere bez\u00fcglich Gr\u00f6sse der Klasse, Geschlecht, sozialer Herkunft und Muttersprache bereits abgeschlossen. Auch die Eltern der Sch\u00fclerin verlangt nicht, dass die Schule w\u00e4hrend des Schuljahres auf ihren Entscheid, bei der gegebenen Anzahl der zu unterrichtenden Kinder und ihren Wohnorten drei f\u00fcnfte Klassen \u2013 zwei im Schulhaus \"F\" und eine im Schulhaus \"R\" \u2013 zu f\u00fchren, zur\u00fcckkommen m\u00fcsse. Nachvollziehbar ist auch, dass der Zuzug der Sch\u00fclerin kein Anlass daf\u00fcr sein kann, an den bestehenden Klassenzuteilungen der Kinder ohne Einverst\u00e4ndnis der betroffenen Eltern etwas zu \u00e4ndern. Aufgrund des Umstandes, dass einzig ein einzelnes Kind einer Klasse zugeteilt werden muss, besteht in den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen eine ungleiche Ausgangslage. Allein eine im Vergleich mit der \u2013 hypothetischen \u2013 Zuteilung bei der Klassenbildung auf den Beginn des Schuljahres hin abweichende Behandlung, d.h. eine abweichende Behandlung im Vergleich mit Kindern, die bereits zu Beginn der Mittelstufe im betreffenden Quartier wohnten, stellt daher keine ungleiche Behandlung gleicher Sachverhalte dar.\u00a0 (Verwaltungsgericht, B 2023/18)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:03:24", "Checksum": "578c5ba7f27ca8ad4faed2e8531a2641"}