{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-01-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2023-206_2024-01-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12370&type=1563347022&cHash=5e06173ddeb5027282aa3c499f09c008", "Checksum": "aecd4d8f66df9760338e4492515194a1"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2023/206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 18.01.2024 B 2023/206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.01.2024 B 2023/206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 18.01.2024 B 2023/206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 47 Abs. 4 AIG (SR 142.20). Nachtr\u00e4glicher Familiennachzug. Streitig war, ob famili\u00e4re Gr\u00fcnde einen nachtr\u00e4glichen Familiennachzug zu rechtfertigen verm\u00f6gen. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass es dem Beschwerdef\u00fchrer nicht gelungen sei, wichtige Gr\u00fcnde darzutun, die es \u2013 unter Beachtung des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV [SR 101], Art. 8 Ziff. 1 EMRK [SR 0.101]) \u2212 ausnahmsweise als geboten erscheinen liessen, das versp\u00e4tet gestellte Familiennachzugsgesuch gutzuheissen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdef\u00fchrers freiwillig jahrelang getrennt gelebt habe. Praxisgem\u00e4ss sei deshalb von einem beschr\u00e4nkten Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben auszugehen. Dieses beschr\u00e4nkte Interesse verm\u00f6ge das\u00a0Art. 47 Abs.\u00a04\u00a0AIG zu Grunde liegende Interesse an der Einwanderungsbeschr\u00e4nkung nicht zu \u00fcberwiegen, selbst wenn in der gebotenen Interessenabw\u00e4gung zu Gunsten des Beschwerdef\u00fchrers zu ber\u00fccksichtigen sei, dass er sich seit der vorl\u00e4ufigen Aufnahme im Jahr 2008 eine berufliche Existenz in der Schweiz aufgebaut habe und der 2016 geborene Sohn sich als siebenj\u00e4hriges Kind in einem integrationsf\u00e4higen Alter befinde. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs.\u00a04 AIG verneint und die Pflege der famili\u00e4ren Beziehungen im bisherigen Rahmen als zumutbar erachtet habe. Der Vollst\u00e4ndigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass sich die rechtliche Beurteilung mit der (auf Beschwerdeebene in Aussicht gestellten) Geburt eines zweiten Kindes des Beschwerdef\u00fchrers und seiner Ehefrau unter Umst\u00e4nden ver\u00e4ndern k\u00f6nne. Soweit n\u00e4mlich ein Familiennachzugsgesuch f\u00fcr ein neugeborenes Kind gestellt w\u00fcrde und dieses gutzuheissen w\u00e4re, k\u00f6nne dies unter dem Aspekt des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) auch f\u00fcr einen (versp\u00e4teten) Nachzug der Ehefrau und des ersten gemeinsamen Kindes ins Gewicht fallen. Die Frage sei allerdings gegebenenfalls nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu kl\u00e4ren, sondern im Rahmen eines neuerlichen Gesuchverfahrens durch das Migrationsamt als funktional erstzust\u00e4ndiger Beh\u00f6rde. \r\n(Verwaltungsgericht B 2023/206)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:49:58", "Checksum": "6629b789b91aae41aec6df345d10088e"}