{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2023-209_2024-06-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12897&type=1563347022&cHash=467c6504571b75d76fbe252f3e0a1977", "Checksum": "f53c55ed3bae1a83f885a7713c586beb"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2023/209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 13.06.2024 B 2023/209"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 13.06.2024 B 2023/209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 13.06.2024 B 2023/209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entbindung vom Berufsgeheimnis, Art. 45 Abs. 1 VRP, Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 321 StGB. Art. 166 Abs. 1 lit. b und Art. 166 Abs. 2 ZPO\r\nDer Beschwerdef\u00fchrer wurde vom zust\u00e4ndigen Kreisgericht zur rechtshilfeweisen Be-fragung als Zeuge in einer vor einem deutschen Landgericht h\u00e4ngigen Erbfolgestreitig-keit betreffend eine seiner Patientin, die verstorben und deren letzter Wohnsitz zu kl\u00e4ren war, vorgeladen und aufgefordert, f\u00fcr die Befreiung vom Berufsgeheimnis zu sorgen. In der Folge gab der Gesundheitsrat seinem Gesuch statt. Das Verwaltungsgericht tritt auf seine Beschwerde, mit welcher er die Entbindung aufheben lassen will, ein. Unter den konkreten Umst\u00e4nden verh\u00e4lt er sich nicht in unzul\u00e4ssiger Weise widerspr\u00fcchlich, wenn er im Ergebnis die Abweisung seines Entbindungsgesuchs anstrebt. Die Antworten auf die ihm gestellten Fragen zum letzten Wohnsitz seiner Patientin beschlagen zwar nicht unmittelbar Details zum Gesundheitszustand der ehemaligen Patientin, jedoch ist er nur aufgrund des fr\u00fcheren Arzt-Patientinnen-Verh\u00e4ltnisses in der Lage, die Fragen zu be-antworten. Die Beantwortung der Fragen setzt damit eine Entbindung vom Berufsge-heimnis voraus. Den Beschwerdef\u00fchrer trifft indessen als m\u00f6glicher Zeuge im Zivilpro-zess keine gesetzliche Pflicht, ein Verfahren zur Befreiung vom Berufsgeheimnis einzu-leiten. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verf\u00fcgung aufgeho-ben. (Verwaltungsgericht, B 2023/209)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:32:51", "Checksum": "12092448d7ed268eae99b7528b09a324"}