{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-02-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2023-217_2024-02-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12455&type=1563347022&cHash=5e8cc5c52c1cc8563f0b0d8760f6cc38", "Checksum": "56e51b5fc81f48dbfc33b3265f0c67e8"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2023/217"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 12.02.2024 B 2023/217"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 12.02.2024 B 2023/217"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 12.02.2024 B 2023/217"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichteintreten auf den Rekurs zufolge fehlender Bevollm\u00e4chtigung des Vertreters. Art. 64 Abs. 1 VRP i.V.m. 8 Abs. 1 VRP und Art. 10 VRP. Der Vertreter zeichnete die Rekurs-erkl\u00e4rung im Namen einer Interessengemeinschaft. Gesamthandverh\u00e4ltnisse sind indes nicht beteiligten- und prozessf\u00e4hig. Der Interessengemeinschaft fehlte es dement-sprechend im Rekursverfahren an der Beteiligten- und Prozessf\u00e4higkeit. Als Verfahrens-beteiligte bzw. Streitgenossen h\u00e4tten im Rekursverfahren damit die Mitglieder der Inte-ressengemeinschaft als Einzelpersonen auftreten m\u00fcssen; damit der Vertreter f\u00fcr diese Einzelpersonen h\u00e4tte Rekurs erheben k\u00f6nnen, h\u00e4tte es entsprechender Vollmachten bedurft. Der Vertreter weigerte sich indessen, der Vorinstanz Vollmachten von Mitgliedern der Interessengemeinschaft f\u00fcr die Rekurserhebung nachzureichen. Die Berufung auf die f\u00fcr das Einspracheverfahren geleisteten Unterschriften half diesbez\u00fcglich nicht weiter, zumal diese Unterschriften explizit lediglich f\u00fcr die Einsprache gegolten hatten. Auch auf Beschwerdeebene wurde im Weiteren nicht substanziiert dargetan, dass der Vertreter im Zeitpunkt der Anh\u00e4ngigmachung des Rekurses von den Beschwerdef\u00fchrern \u00fcber das Einspracheverfahren hinaus bevollm\u00e4chtigt gewesen w\u00e4re, sie \u2013 insbesondere f\u00fcr Rechtsmittelverfahren \u2013 rechtsg\u00fcltig zu vertreten; es bestanden auch keine Hinweise daf\u00fcr, dass er zum Zeitpunkt der Rekurserhebung konkludent bevollm\u00e4chtigt gewesen w\u00e4re oder dass die Beschwerdef\u00fchrer sein Handeln vor Erlass des angefochtenen Entscheids nachtr\u00e4glich genehmigt h\u00e4tten. Damit war von vollmachtlosem Handeln des Vertreters auszugehen. Ohne rechtsg\u00fcltige Vollmacht konnte der Vertreter nicht fristwahrend Rekurs f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrer erheben. Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid erwies sich angesichts dieser Gegebenheiten als rechtm\u00e4ssig (Verwaltungsgericht, B 2023/217).\r\n\r\nAuf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 26. M\u00e4rz 2024 nicht ein (Verfahren 1C_155/2024)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:47:39", "Checksum": "88709988e426fd48667c91533832d490"}