{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-09-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2023-223_2024-09-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13221&type=1563347022&cHash=1bd6de57a8e140e0eb52d8349d5ceb6f", "Checksum": "9703c04612d2e16db63f2d5269319fb6"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2023/223"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 30.09.2024 B 2023/223"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 30.09.2024 B 2023/223"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 30.09.2024 B 2023/223"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer. Art. 130 ff. StG und Art. 12 StHG. \t\r\nWo die Anwendungsbereiche von Einkommens- und Grundst\u00fcckgewinnsteuer ineinandergreifen, ist ihre Abgrenzung harmonisierungsrechtlich vorgegeben. Das Harmonisierungsrecht steht sowohl der doppelten Belastung eines Gewinns (mit der Grundst\u00fcckgewinn- und der Einkommenssteuer) als auch der doppelten Abzugsf\u00e4higkeit von Aufwendungen entgegen. So stellen die wertvermehrenden Aufwendungen f\u00fcr ein Grund-st\u00fcck das Gegenst\u00fcck zu den bei der Einkommensbesteuerung als Unterhaltskosten abziehbaren Instandhaltungs- und Instandstellungskosten dar. Kosten, die bei der Einkommensbesteuerung wegen ihres wertvermehrenden Charakters nicht zum Abzug zugelassen worden sind, m\u00fcssen korrekterweise bei der Grundst\u00fcckgewinnsteuer als An-lagekosten ber\u00fccksichtigt werden. Andererseits sind Kosten, die bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden k\u00f6nnen, bei der Grundst\u00fcckgewinnsteuer nicht massgebend. Um einerseits dem Sinn und Zweck der Grundst\u00fcckgewinnsteuer (Besteuerung realisierter, aus konjunkturellen Wertzuw\u00e4chsen hervorgehender Grundst\u00fcckgewinne) gerecht zu werden und andererseits die Grundst\u00fcckgewinnsteuer im Normgef\u00fcge inter-steuersystemisch (vertikal und horizontal) mit der Einkommenssteuer zu harmonisieren, bedarf es bei der Rechtsanwendung zwingend koordinierender Prinzipien. Mit dem Grundsatz der vergleichbaren Verh\u00e4ltnisse bzw. der Kongruenz wird eine gesetzeskon-forme Besteuerung einzig aus konjunkturellen Wertzuw\u00e4chsen realisierter Grundst\u00fcck-gewinne in Nachachtung der erforderlichen intersteuersystemischen Koordination zwi-schen Einkommens- und Grundst\u00fcckgewinnsteuer gew\u00e4hrleistet. Mit der Grundst\u00fcckge-winnsteuer nicht erfasst werden soll der Mehrwert, der durch Investitionen des Ver\u00e4usserers, also durch dessen Arbeit oder Kapital, geschaffen wurde. \t\r\nDer Erwerbspreis f\u00fcr das urspr\u00fcnglich erworbene Haus ist trotz Abbruchs mit anschliessendem Ersatzneubau bei der Grundst\u00fcckgewinnsteuerberechnung vollst\u00e4ndig zum Abzug zuzulassen. Gleichzeitig d\u00fcrfen bei der Grundst\u00fcckgewinnsteuerberechnung aus Gr\u00fcnden der horizontal harmonisierenden und funktionalen Koordination bzw. Kongruenz lediglich die \u00fcber den Erwerbspreis f\u00fcr das fr\u00fchere Geb\u00e4ude hinausgehenden Kosten f\u00fcr den Ersatzneubau als wertvermehrende Aufwendungen vom Ver\u00e4usserungserl\u00f6s abgezogen werden. Der nicht wertvermehrende Anteil der Aufwendungen f\u00fcr den Ersatzneubau ist bei den Einkommenssteuern zum Abzug berechtigt.\r\n(Verwaltungsgericht B 2023/223)\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 29. Dezember 2025 teilweise gutgeheissen (Verfahren 9C_622/2024)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:15:49", "Checksum": "d7f0dc0a5bee7cec8131c68a67b3b34c"}