{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2023-243_2024-03-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12545&type=1563347022&cHash=37a194497f38e680bf497dc00bc88146", "Checksum": "9bf7009b20a040fbe1fa6794a2dfb906"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2023/243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 14.03.2024 B 2023/243"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.03.2024 B 2023/243"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 14.03.2024 B 2023/243"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Grundst\u00fcckgewinnsteuer, H\u00f6he des Ver\u00e4usserungserl\u00f6ses, Art. 135 Abs. 1 StG. Der Verkaufspreis f\u00fcr ein Grundst\u00fcck kann, vorbeh\u00e4ltlich der Steuerumgehung, frei festgesetzt werden und ist in der Regel massgebend f\u00fcr die Berechnung des Verkaufserl\u00f6ses. Kommt dem unter den Vertragsparteien vereinbarten Preis jedoch keine rechtsgesch\u00e4ftliche Bedeutung zu, kann davon abgewichen werden. Ein Indiz daf\u00fcr liegt vor, wenn ein offensichtliches, ins Auge springende Missverh\u00e4ltnis zwischen der vereinbarten Leistung und dem objektiven Grundst\u00fcckwert besteht, das eine in der Lebenserfahrung fussende, nat\u00fcrliche Vermutung begr\u00fcndet, dass neben dem vereinbarten \u00f6ffentlich beurkundeten Kaufpreis weitere Leistungen des Erwerbers erbracht worden sind, insbesondere dann, wenn unter den Beteiligten besondere Beziehungen bestehen. Diese Vermutung kann vom Steuerpflichtigen widerlegt werden (E. 3.3). Im vorliegenden Fall wurde das Grundst\u00fcck im M\u00e4rz 2021 f\u00fcr CHF 380'000, was dem im Jahr 2013 gesch\u00e4tzten Verkehrswert entsprach, an die vom Verk\u00e4ufer beherrschte Gesellschaft verkauft. Das Steueramt ging in der Beschwerde von einem Verkehrswert von CHF 419'000 aus. Angesichts der Differenz zum Kaufpreis von weniger als 10 Prozent liegt kein erhebliches, ins Auge springende Missverh\u00e4ltnis vor, das auf eine verdeckte Kapitaleinlage schliessen l\u00e4sst (E. 4.2; Verwaltungsgericht B 2023/243)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:44:06", "Checksum": "6bef5f91ef05df27688cf255b3c4e307"}