{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2023-250_2024-05-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12677&type=1563347022&cHash=bc67316d8c1570c113b37488a6d6d59f", "Checksum": "87adbeb27c7d0804107e8090f93740a0"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2023/250"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 15.05.2024 B 2023/250"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.05.2024 B 2023/250"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 15.05.2024 B 2023/250"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer. Art.\u00a0132 Abs. 1 lit. f StG (sGS 811.1), Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG (SR 642.12). Art. 66 StV (sGS 811.11). Streitig war, ob die Besteuerung des Grundst\u00fcckgewinns zufolge Erwerbs einer Ersatzliegenschaft aufzuschieben ist. Das Verwaltungsgericht hielt unter anderem fest, das vom Beschwerdegegner (kantonales Steueramt) angef\u00fchrte Erfordernis des \"Bewohnenk\u00f6nnens\" der Ersatzliegenschaft innert der Frist von Art. 66 StV ergebe sich in der von ihm statuierten restriktiven Form weder aus Art. 132 Abs. 1 lit.\u00a0f StG oder Art. 12 Abs. 3 lit.\u00a0e StHG noch aus Art. 66 StV selbst. Verlangt sei vielmehr ausschliesslich eine fristgerechte Erl\u00f6sverwendung zum Erwerb oder zum Bau einer selbstgenutzten Ersatzliegenschaft, nicht jedoch eine Fertigstellung des Baus und Bewohnbarkeit der Liegenschaft innert der Frist nach Art. 66 Abs.\u00a01 StV. Konkret habe die Vertragsunterzeichnung und \u2013beurkundung am 26.\u00a0Februar 2020 eine - in Art. 66 Abs. 2 StV explizit vorgesehene - definitive und rechtlich verbindliche Verwendung des (k\u00fcnftigen) Erl\u00f6ses der Liegenschaft Z.__ f\u00fcr ein noch (mit einem Ersatz-Wohnobjekt) zu \u00fcberbauendes Grundst\u00fcck in Y.__ im Sinn von Art. 132 Abs.\u00a01 lit.\u00a0f StG bzw. Art. 12 Abs. 3 lit.\u00a0e StHG zur Folge gehabt. Das Tatbestandsmerkmal der Erl\u00f6sverwendung im Sinn der vorerw\u00e4hnten Bestimmungen habe zu seiner Erf\u00fcllung nicht zugleich auch der Bezugsbereitschaft des Stockwerkeigentums innert der Frist von Art. 66 Abs.\u00a01 StV bedurft. Selbst wenn die Frist so berechnet w\u00fcrde, als h\u00e4tte der Beschwerdef\u00fchrer die Liegenschaft in Z.__ bereits im Juli 2017 - d.h. im Zeitpunkt seines Wegzugs und der daraus resultierenden Beendigung der dauernden Selbstbewohnung und nicht erst drei Jahre sp\u00e4ter - ver\u00e4ussern k\u00f6nnen, so w\u00e4re die dreij\u00e4hrige Wiederbeschaffungsfrist nach Art. 66 Abs.\u00a01 Satz 1 StV mit dem Erwerb der Liegenschaft in Y.__ am 26.\u00a0Februar 2020 gewahrt. Einer Fristerstreckung im Sinn von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 StV habe es vorliegend somit nicht bedurft. Mit Blick auf die geschilderten Gegebenheiten lasse sich der angefochtene Entscheid und der ihm zugrundeliegende Einspracheentscheid des Beschwerdegegners nicht aufrechterhalten.\r\n(Verwaltungsgericht B 2023/250).\r\n\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 7. August 2025 gutgeheissen (Verfahren 9C_347/2024)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:36:36", "Checksum": "83f5925e558ec9747998ca6ae0a5ee99"}