{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-08-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2023-30_2023-08-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11990&type=1563347022&cHash=678afbcef322da66c2784128499e29b8", "Checksum": "8477a1b2a5e2eac9241c17350d14de9e"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2023/30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 14.08.2023 B 2023/30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.08.2023 B 2023/30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 14.08.2023 B 2023/30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenrecht. Art. 1 Abs. 2 und 2 Abs. 2 sowie 7 ff. StrG (sGS 732.1). Streitig war die von den Beschwerdef\u00fchrern beantragte Entwidmung einer klassierten Wegverbindung. Das Verwaltungsgericht best\u00e4tigte, dass ein \u00f6ffentliches Interesse an der klassierten Wegverbindung sich mit Blick auf die Nutzungsintensit\u00e4t nicht in Abrede stellen lasse. Die konkreten Gegebenheiten spr\u00e4chen daf\u00fcr, die streitige Wegverbindung - parallel zum (offiziellen) Wanderweg ohne Hartbelag - aufrechtzuerhalten. Das streitige Teilst\u00fcck des Gemeindewegs 2. Klasse sei geeignet, den ihm zukommenden Zweck (Wegverbin-dung f\u00fcr Wanderer und Radfahrer im \u00f6ffentlichen Interesse) zu erf\u00fcllen. Die von den Beschwerdef\u00fchrern in den Raum gestellten Wegalternativen verm\u00f6chten das streitge-genst\u00e4ndliche Wegst\u00fcck funktional nicht zu ersetzen; auch die Erforderlichkeit sei damit gegeben. Wenn sich die Beschwerdef\u00fchrer auf die fehlende Verkehrssicherheit f\u00fcr Wegben\u00fctzer und Anwohner berufen w\u00fcrden, sei festzuhalten, dass der von ihnen ge-r\u00fcgte Missstand zu einem guten Teil ihrem eigenen Verhalten (Realisierung des Tieraus-laufs auf der klassierten Wegfl\u00e4che im Bereich des Laufstalls) zuzuschreiben sei. Der Tierauslauf auf dem Gemeindeweg stelle im Ergebnis (mindestens) einen (nicht bewillig-ten) gesteigerten Gemeingebrauch dar. Die bestehende Wegsituation k\u00f6nne nicht aus einem auf die Bedeutung oder Zweckbestimmung des Wegs zur\u00fcckzuf\u00fchrenden Grund (vgl. Art. 14 Abs. 1 StrG) als unzumutbar beanstandet werden. Die f\u00fcr Wegben\u00fctzer und Anwohner unbefriedigende Situation rechtfertige mithin keine Aufhebung der Wegklas-sierung. Es sei den Beschwerdef\u00fchrern zumutbar, je eine Weide unter- und oberhalb des Wegs zu erstellen, um unliebsame oder gar gef\u00e4hrliche Begegnungsf\u00e4lle von Mensch und Tier zu verhindern. Mit Blick auf die nach ihren Darlegungen erh\u00f6hte Nut-zerfrequenz d\u00fcrfte zudem die Bedeutung des Wegs im Zeitverlauf eher zugenommen haben; auch von daher fehle es an einem Anlass f\u00fcr eine Aufhebung der Wegklassie-rung (vgl. Art. 14 Abs. 2 StrG). Insgesamt lasse sich somit nicht beanstanden, dass die Vorinstanz die Klassierung des Wegteilst\u00fccks als Gemeindeweg zweiter Klasse best\u00e4tigt habe.\r\n(Verwaltungsgericht, B 2023/30)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:51:46", "Checksum": "afb5911824b42624f195489e3c877b5d"}