{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-06-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2023-33--B-2023-34_2023-06-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11944&type=1563347022&cHash=a9efdb1532e18935eea09769e516ca8e", "Checksum": "0cab26171af14cea2222a3dc3b8416f5"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2023/33, B 2023/34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 08.06.2023 B 2023/33, B 2023/34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 08.06.2023 B 2023/33, B 2023/34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 08.06.2023 B 2023/33, B 2023/34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht. Art. 84 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG (SR 642.11). Streitig war, ob - und wenn ja, in welchem Umfang - die von der Beschwerdef\u00fchrerin eingereichten Belege die gesch\u00e4ftsm\u00e4ssige Begr\u00fcndetheit der von ihr im Jahr 2017 als Fremdleistungsaufwand verbuchten Bank- und Barzahlungen an die H.__ GmbH und die G.__ GmbH nachzuweisen verm\u00f6gen. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass aufgrund der Gegebenheiten mit insgesamt nicht abschliessend gekl\u00e4rter Tatsachenlage sich nicht ohne Weiteres ausschliessen lasse, dass eine (schriftliche) Befragung der von der Beschwerdef\u00fchrerin genannten Personen zu einem (vollst\u00e4ndigen oder teilweisen) Nachweis der Erbringung von Arbeiten durch die H.__ GmbH und/oder die G.__ GmbH im Jahr 2017 und als Folge davon zum Beweis der geltend gemachten Aufw\u00e4nde bzw. eines Teils derselben zu f\u00fchren verm\u00f6ge. Zu kl\u00e4ren sei in diesem Zusammenhang unter anderem, ob die vier in der \u00abLohndeklaration Subunternehmer\u00bb genannten Personen im Jahr 2017 auf den erw\u00e4hnten Baustellen t\u00e4tig gewesen seien. Von daher erweise sich eine (schriftliche) Befragung der von der Beschwerdef\u00fchrerin genannten Personen bzw. die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme bei diesen Personen als erforderlich und auch geeignet, zu weiteren entscheidrelevanten Erkenntnissen f\u00fcr die Kl\u00e4rung der Frage der gesch\u00e4ftsm\u00e4ssigen Begr\u00fcndetheit der geltend gemachten Aufw\u00e4nde zu f\u00fchren.\r\nNach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts fehle es an einer gesetzlichen Grundlage f\u00fcr eine Befragung unter der Strafandrohung von Art. 307 des Strafgesetzbuchs (SR 311.0). Das Verwaltungsgericht habe (unter der Herrschaft des alten Steuergesetzes, nGS 29-70) zudem entschieden, dass f\u00fcr eine Anwendung des im VRP vorgesehenen Zeugenbeweises im Steuerverfahren kein Raum bleibe (vgl. VerwGE B 2011/243 vom 15. Oktober 2012 E.\u00a02.1.1 m.H. auf GVP 1993 Nr. 19; VerwGE B 2019/70 vom 20. August 2019 E. 2.5). Zu beachten sei indes, dass nach Art. 166 StG und Art. 115 DBG die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise abzunehmen seien, soweit sie geeignet seien, die f\u00fcr die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen. Zur Ausstellung von schriftlichen Bescheinigungen verpflichtet seien nach Art.\u00a0172 lit. e StG Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Gesch\u00e4fte t\u00e4tigen w\u00fcrden oder get\u00e4tigt h\u00e4tten, \u00fcber die beiderseitigen Anspr\u00fcche und Leistungen. Im vorliegenden Verfahren sei ein berechtigter Anlass, aufgrund dessen die beantragte Befragung von Personen als zum vornherein beweisuntauglich abgelehnt werden k\u00f6nnte, nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Vorg\u00e4nge rund sechs Jahre zur\u00fcckl\u00e4gen, rechtfertige nicht die Annahme der Untauglichkeit der Beweisvorkehren. Auch wenn eine Befragung unter Strafandrohung nicht m\u00f6glich sei, bedeutet dies nicht, dass die Beweise nicht abzunehmen seien und das erhaltene Ergebnis nicht zu w\u00fcrdigen sei. Teilweise Gutheissung der Beschwerde mit R\u00fcckweisung der Sache an den Beschwerdegegner. (Verwaltungsgericht, B\u00a02023/33, B 2023/34)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:58:13", "Checksum": "0abfff9779bc501c3338d6183f69fa2f"}