{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-08-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2023-39_2023-08-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11938&type=1563347022&cHash=8e1b1d05e3062bf8a105d2ee24a2ca4e", "Checksum": "48116b2611ce3467543f63e5c694c233"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2023/39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 14.08.2023 B 2023/39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.08.2023 B 2023/39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 14.08.2023 B 2023/39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht. Sitz/Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person. Art. 20 Abs. 1 StHG (SR 642.14). Art. 71 StG (sGS 811.1). Der Ort der tats\u00e4chlichen Verwaltung liegt praxisge-m\u00e4ss dort, wo eine Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und tats\u00e4chlichen Mittelpunkt hat bzw. wo die normalerweise am Sitz sich abspielende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung besorgt wird. Massgebend ist die F\u00fchrung der laufenden Gesch\u00e4fte im Rahmen des Gesellschafts-zweckes; bei mehreren Orten ist der Schwerpunkt der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung massgebend. Nicht entscheidend ist der Ort der Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlun-gen oder der Wohnsitz der Aktion\u00e4re (BGer 2C_1086/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.2 m.H.). Im konkreten Fall ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Gesch\u00e4fte der Beschwerdef\u00fchrerin im Rahmen des Gesellschaftszwecks an mehreren Orten gef\u00fchrt werden. Die Wahl des Sitzes in Y.__ habe die Beschwerdef\u00fchrerin unter anderem mit dem Umstand erkl\u00e4rt, dass der Gesch\u00e4ftsleiter im Kanton AR aufgewachsen sei und in Y.__ in Ruhe arbeiten k\u00f6nne (Besprechungen, Planung, Ausarbeitung der Strategie). Wenn Beschwerdegegner (Steueramt) und Vorin-stanz (VRK) den wirtschaftlichen und tats\u00e4chlichen Mittelpunkt dennoch in Z.__/SG lokalisieren, so spreche f\u00fcr diesen Stand-punkt insbesondere, dass Besprechungen mit Kunden nach Lage der Akten nur zu ei-nem geringen Teil in Y.__ stattfinden d\u00fcrften. So habe die Beschwerdef\u00fchrerin in einer Stellungnahme vermerkt, dass der Gesch\u00e4ftsleiter Kundenbesprechungen fast aus-schliesslich vor Ort bei den Kunden durchf\u00fchre, und damit nicht in Y.__. Hiermit in Ein-klang stehe der Umstand, dass einzelne Gespr\u00e4che in Y.__ durchgef\u00fchrt worden seien. Die mietvertraglichen Gegebenheiten in Y.__ (Untermiete, tiefer Mietpreis einschliesslich HK/NK, Raumgr\u00f6sse) liessen f\u00fcr sich allein jedenfalls nicht auf einen Mittelpunkt der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung in Y.__ schliessen. Welche planerischen und strategischen T\u00e4tigkei-ten der Gesch\u00e4ftsleiter in Y.__ aus\u00fcbe, ergebe sich nicht aus den Akten. Angesichts der geschilderten Gegebenheiten bestehe f\u00fcr das Verwaltungsgericht kein zureichender Anlass, die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die fundierten Abkl\u00e4rungen und Ausf\u00fchrungen des Beschwerdegegners es als sehr wahrscheinlich erscheinen liessen, dass sich der Ort der tats\u00e4chlichen Verwaltung in Z.__/SG befinde, in Frage zu stellen. Abweisung der Beschwerde. (Verwaltungsgericht, B 2023/39).\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 2. April 2024 abgewiesen (Verfahren 9C_591/2023)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:51:50", "Checksum": "edf7c3f173da996003413860d38ed167"}