{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2023-54--B-2023-55_2023-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12118&type=1563347022&cHash=9836b31d8ac792d26f51ba128e7b2160", "Checksum": "3cdb95a011fe53a35d581296ba94c8ce"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2023/54, B 2023/55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 17.08.2023 B 2023/54, B 2023/55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.08.2023 B 2023/54, B 2023/55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 17.08.2023 B 2023/54, B 2023/55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Nachsteuererhebung, geldwerte Leistungen, Beweislast, Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG (SR 642.11), Art. 33 Abs. 1 lit. c StG (sGS 811.1). L\u00e4sst sich eine Aufrechnung von geldwerten Leistungen, wie vorliegend, nicht auf eine rechtskr\u00e4ftige Veranlagung der juristischen Person st\u00fctzen, hat die Steuerbeh\u00f6rde die geldwerte Leistung der Gesellschaft an die ihr nahestehende Person nachzuweisen. Im zu beurteilenden Fall war nach Aufl\u00f6sung einer Gesellschaft, die im fraglichen Jahr keine Steuererkl\u00e4rung eingereicht hatte und ermessensweise mit einem steuerbaren Gewinn von CHF 100 veranlagt worden war, bekannt geworden, dass sie im fraglichen Jahr Ums\u00e4tze von knapp CHF 90'000 erzielt hatte, was eine neue Tatsache f\u00fcr ein Nachsteuerverfahren darstellte. Es bestand der Verdacht, dass diese Zahlungen an die alleinige Gesellschafterin und einzige Verwaltungsr\u00e4tin geflossen waren. Trotz Aufforderung der Veranlagungsbeh\u00f6rde reichte die mitwirkungspflichtige Alleinaktion\u00e4rin keine Belege ein, die einen Zufluss der Zahlungen an die Gesellschaft nachgewiesen h\u00e4tten. Sie vermochte daher die nat\u00fcrliche Vermutung f\u00fcr eine bei ihr unterbliebene Besteuerung nicht mittels Gegenbeweis zu entkr\u00e4ften, was zur Nachbesteuerung der Eink\u00fcnfte f\u00fchrte (Verwaltungsgericht, B\u00a02023/54, B\u00a02023/55).\r\n\r\nGegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 9C_592/2023)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:50:37", "Checksum": "d739539f847af4637e020e4bb06f25ac"}