{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2023-56--B-2023-57_2023-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12120&type=1563347022&cHash=98ab339cdb9b8bb83182e4329f9ddf4a", "Checksum": "031c42c1a41a76909bc8ed6572617a02"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2023/56, B 2023/57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 17.08.2023 B 2023/56, B 2023/57"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.08.2023 B 2023/56, B 2023/57"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 17.08.2023 B 2023/56, B 2023/57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Nachsteuererhebung, geldwerte Leistungen, Beweislast, Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG (SR 642.11), Art. 33 Abs. 1 lit. c StG (sGS 811.1). L\u00e4sst sich eine Aufrechnung von geldwerten Leistungen, wie vorliegend, nicht auf eine rechtskr\u00e4ftige Veranlagung der juristischen Person st\u00fctzen, hat die Steuerbeh\u00f6rde die geldwerte Leistung der Gesellschaft an die ihr nahestehende Person nachzuweisen. Im zu beurteilenden Fall war nach Aufl\u00f6sung einer Gesellschaft, die im fraglichen Jahr keine Steuererkl\u00e4rung eingereicht hatte und ermessensweise mit einem steuerbaren Gewinn von CHF 100 veranlagt worden war, bekannt geworden, dass die alleinige Gesellschafterin und einzige Verwaltungsr\u00e4tin ein Aktion\u00e4rsdarlehen in der H\u00f6he von rund CH 94'000 nicht deklariert hatte, was eine neue Tatsache f\u00fcr ein Nachsteuerverfahren darstellte. Das Darlehen stellte bei der Gesellschaft nebst Gesch\u00e4ftsmobiliar von rund CHF 6'000 das einzige Aktivum und damit ein Klumpenrisiko dar. Die Sachverhaltsdarstellung der Aktion\u00e4rin, sie habe das Darlehen beim Kauf der Gesellschaft \u00fcbernommen und beim Verkauf weiter\u00fcbertragen, wurde von ihr nicht nachgewiesen. Das Darlehen h\u00e4lt angesichts der damaligen finanziellen Lage der Aktion\u00e4rin einem Drittvergleich nicht stand. Es la daher ein simuliertes Darlehen vor, dessen R\u00fcckerstattung von Beginn weg nicht beabsichtigt war, was zur Aufrechnung und somit zur Nachbesteuerung f\u00fchrte (Verwaltungsgericht, B 2023/56, B 2023/57)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:50:33", "Checksum": "16af0d7ea0f9fb4eca47da54838ae978"}