{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-10-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2023-62_2023-10-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12184&type=1563347022&cHash=2ec241e9b6fefac420a37d1bdc3f6856", "Checksum": "8f69ca472221ce3f8d6704ccbb825e18"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2023/62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 26.10.2023 B 2023/62"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 26.10.2023 B 2023/62"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 26.10.2023 B 2023/62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerung/Rechtsverz\u00f6gerung. Art. 88 Abs. 2 lit. a VRP sowie Art. 90 Abs. 1 und 2 VRP (sGS 951.1). Streitig war, ob die Vorinstanz auf die gegen die Vorvorinstanz gerichtete Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zu Recht nicht eintrat.\r\n\r\nDas Verwaltungsgericht hielt fest, anders als im Bundesverfahrensrecht komme der Unterscheidung zwischen Rechtsverweigerung und Rechtsverz\u00f6gerung im kantonalen Verfahrensrecht nach Art. 88 Abs. 2 lit.\u00a0a VRP Bedeutung zu, weil nur im Falle einer Rechtsverz\u00f6gerung jederzeit Beschwerde gef\u00fchrt werden k\u00f6nne (vgl. Art.\u00a090 Abs. 2 VRP). Die Frist zur Anhebung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde betrage demgegen\u00fcber 30 Tage seit Kenntnis des Beschwerdegrundes (Art.\u00a090 Abs. 1 VRP). Das Verwaltungsgericht sei an diese gesetzgeberische Unterscheidung gebunden, zumal nicht ohne Weiteres ersichtlich sei, inwiefern die Bestimmung von Art. 90 Abs. 1 VRP gegen \u00fcbergeordnetes Recht verstossen k\u00f6nnte. Die Bestimmung von Art. 90 Abs.\u00a01 VRP stelle im interkantonalen Rechtsvergleich eine Besonderheit dar. Gem\u00e4ss Art. 50 Abs.\u00a02 VwVG sei die Rechtsverweigerungsbeschwerde \"jederzeit\" m\u00f6glich. Lehre und Rechtsprechung gingen trotzdem -\u00a0und selbst f\u00fcr den Bund, wo die Beschwerdef\u00fchrung \"jederzeit\" zul\u00e4ssig sei -\u00a0davon aus, dass aufgrund von Treu und Glauben eine Beschwerdef\u00fchrung innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfristen am Platz sein k\u00f6nne, wenn sich die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde ausdr\u00fccklich weigere, zu verf\u00fcgen (vgl. BGer 9C_71/2020 vom 16. September 2020 E. 4.2.2 zur\u00fcckgehend auf BVGer A-4584/2019 vom 13. Dezember 2019, dort insbesondere E.\u00a03.2.2). Wenn selbst gegen den klaren Wortlaut von Art. 50 Abs. 2 VwVG die Annahme einer Verwirkungsfrist zur Erhebung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde zul\u00e4ssig sei, m\u00fcsse dies umso mehr im Kanton St. Gallen gelten, wo der Gesetzgeber mit Blick auf Treu und Glauben ausdr\u00fccklich eine dreissigt\u00e4gige Anfechtungsfrist im Gesetz verankert habe. Bei der Anwendung von Art. 90 Abs. 1 VRP sei freilich zu beachten, dass eine Rechtsverweigerung in aller Regel nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung verbunden sei. Der Grundsatz von Treu und Glauben behalte seine Bedeutung f\u00fcr die Bestimmung der Rechtsmittelfrist deshalb insoweit, als er f\u00fcr die Bestimmung des Zeitpunkts eine Rolle spiele, in dem die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne. Vorauszusetzen sei diesbez\u00fcglich, dass die in Frage stehende Beh\u00f6rde unzweideutig zum Ausdruck bringe, das Anliegen eines Rechtsunterworfenen nicht weiter behandeln zu wollen.\r\n\r\nVorliegend brauche die Frage der Fristausl\u00f6sung/Fristeinhaltung nicht abschliessend entschieden zu werden. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde sei als subsidi\u00e4res Rechtsmittel ausgestaltet. Das bedeute, dass sie nur ergriffen werden k\u00f6nne, wenn kein anderes Rechtsmittel gegeben sei. Vor Ergreifung der Rechtsverweigerungsbeschwerde m\u00fcssten die ordentlichen Rechtsmittel ausgesch\u00f6pft werden. Werde dies vers\u00e4umt, bleibe auch die Rechtsverweigerungsbeschwerde ausgeschlossen. Wenn der Beschwerdef\u00fchrer den Standpunkt einnehme, dass die von ihm ger\u00fcgten Rechtsm\u00e4ngel nicht durch den Ablauf der dreissigt\u00e4gigen Frist \"geheilt\" werden k\u00f6nnten, so h\u00e4tte er mit Blick auf die Subsidiarit\u00e4t der Rechtsverweigerungsbeschwerde und angesichts der von der Beschwerdebeteiligten in Aussicht gestellten Pr\u00fcfung weiterer Massnahmen bei der Beschwerdegegnerin eine anfechtbare Verf\u00fcgung betreffend die Nutzungsplananpassung und der weiteren Massnahmen verlangen und hiergegen den ordentlichen Rechtsmittelweg einschlagen k\u00f6nnen. Er mache nicht geltend, dass er die diesbez\u00fcglichen Antr\u00e4ge der Beschwerdegegnerin unterbreitet habe, bevor er an die Vorinstanz gelangt sei. Dies w\u00e4re aber zu verlangen gewesen; erst gegen eine diesbez\u00fcgliche Weigerung der Beschwerdegegnerin h\u00e4tte eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ergriffen werden k\u00f6nnen. Das vorinstanzliche Nichteintreten auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde sei deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden.\r\n(Verwaltungsgericht, B 2023/62)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:43:24", "Checksum": "d8b2cc3b933fcffccc812a24bc64ea4b"}