{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-05-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2023-6_2023-05-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11691&type=1563347022&cHash=c45d24ad8da5fb6908937596e057f2a9", "Checksum": "7a8dddfe713ceae101b5396166f2f3d8"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2023/6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 04.05.2023 B 2023/6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 04.05.2023 B 2023/6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 04.05.2023 B 2023/6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bau- und Umweltrecht, Neubau Halbunterflurbeh\u00e4lter, unterschiedliche Verfahrensarten im Baubewilligungsverfahren, Art.\u00a0138 ff. PBG. Voraussetzung f\u00fcr die Gew\u00e4hrleistung des Beschwerderechts Dritter nach Art.\u00a033 RPG ist, dass die Beschwerdeberechtigten \u00fcber ein Bauvorhaben, f\u00fcr welches um Bewilligung ersucht wird, in Kenntnis gesetzt werden, ansonsten eine Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r vorliegt. Die Neuerstellung eines Halbunterflurbeh\u00e4lters als Abfallsammelstelle in einem Wohnquartier ber\u00fchrt die Interessen von benachbarten Grundeigent\u00fcmern. Ihr Betrieb verursacht Verkehrsaufkommen, was mit L\u00e4rmimmissionen verbunden ist, und allenfalls auch Geruchsimmissionen. Ferner stellen sich auch verkehrssicherheitstechnische Fragen. Die Neuerstellung des Unterflurbeh\u00e4lters wirkt sich somit in verschiedener Hinsicht auf die n\u00e4here Umgebung aus, weshalb es sich nicht um ein Bauvorhaben handelt, bei dem generell die Beeintr\u00e4chtigung von Interessen Dritter nahezu zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann. Die materielle Pr\u00fcfung, ob die Einw\u00e4nde von m\u00f6glichen Einsprechern aufgrund des konkreten Bauvorhabens am ausgew\u00e4hlten Standort letztlich begr\u00fcndet sind oder nicht, hat daher in einem allf\u00e4lligen Einspracheverfahren und nicht vorfrageweise einseitig durch die Baubewilligungsbeh\u00f6rde zu erfolgen. Die Bewilligung im Meldeverfahren erweist sich damit als unzul\u00e4ssig (Verwaltungsgericht, B\u00a02023/6)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:02:16", "Checksum": "83c9dfd04e0b08d1433d3f206632b8bc"}