{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2023-71--B-2023-72_2023-09-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12085&type=1563347022&cHash=5c65accd6cd7d4f4d4d8fcacb471cb36", "Checksum": "940ae61fbf463db174ecc268a1994105"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2023/71, B 2023/72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 04.09.2023 B 2023/71, B 2023/72"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 04.09.2023 B 2023/71, B 2023/72"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 04.09.2023 B 2023/71, B 2023/72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht. Abzugsf\u00e4higkeit von Liegenschaftsunterhaltskosten (Art. 44 Abs. 2 StG, sGS 811.11 bzw. Art. 32 Abs. 2 DBG, SR 642.11). Aufwendungen zur Erzielung der Eink\u00fcnfte und allgemeine Abz\u00fcge gem\u00e4ss Art. 36 Abs. 1 StG und Art. 25 DBG. Streitig war, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht die Einspracheentscheide des Beschwerdegegners betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bun-dessteuer best\u00e4tigte, worin f\u00fcr das Veranlagungsjahr 2019 sowohl die von den Be-schwerdef\u00fchrenden geltend gemachten Heiz-Contracting-Kosten als auch die Rechts-kosten nicht bzw. nur zum Teil zum Abzug zugelassen worden waren. \r\nDas Verwaltungsgericht hielt fest, das zivilrechtliche Eigentum der STWEG an der in Frage stehenden Heizungsanlage bilde unbestritten Voraussetzung daf\u00fcr, dass die Mitglieder der STWEG - und damit auch die Beschwerdef\u00fchrenden - Steuerabz\u00fcge f\u00fcr Unter-halt und werterhaltende Investitionen geltend machen k\u00f6nnten. Das Eigentum des Contractors an der Anlage sei vertraglich explizit festgehalten worden. Indem gem\u00e4ss Vertrag der Contractor w\u00e4hrend der ganzen Vertragsdauer Eigent\u00fcmer der Heizungsanlage bleibe, fehle es an einer auf Dauer gewollten inneren Verbindung zwischen Heizungsanlage und den durch sie beheizten Geb\u00e4uden. Eine Beeintr\u00e4chtigung oder Ver\u00e4nderung der Hauptsache (Geb\u00e4ude) erg\u00e4be sich bei Abtrennung der Heizungsanlage vom Geb\u00e4ude schon deshalb nicht, weil ein Ausbau einer alten Anlage mit anschliessendem Einbau einer neuen Anlage das Geb\u00e4ude selbst nicht beeintr\u00e4chtige und auch nicht ver\u00e4ndere. Hinsichtlich des Einwands, wonach die Heizungsanlage den Grundeigent\u00fcmern geh\u00f6re, wenn sie auf ihrem Grundst\u00fcck erstellt werde (sogenannter Einbau; Art. 671 Abs. 1 ZGB, sei festzuhalten, dass es sich bei den Art. 671-673 ZGB um dispositives Recht handle. Eine anderslautende vertragliche Vereinbarung, wie sie auch vorliegend mit Bezug auf das Eigentum an der Heizanlage bestehe, bleibe vorbehalten. Insgesamt lasse sich somit der angefochtene Entscheid mit Bezug auf die fehlende steuerliche Abzugsf\u00e4higkeit der Heiz-Contracting-Kosten nicht beanstanden. Hinsichtlich der Abzugsf\u00e4higkeit von Rechtskosten wurde der angefochtene Entscheid ebenfalls best\u00e4tigt.\r\n(Verwaltungsgericht, B 2023/71, B 2023/72)\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 22. November 2023 abgewiesen (Verfahren 9C_630/2023)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:48:55", "Checksum": "9dffeb72cfacc1659c3df6add913e87b"}