{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-11-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2023-81--B-2023-82_2023-11-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12260&type=1563347022&cHash=30c9141ddb381376de2f8ea66a5cc7c7", "Checksum": "45cad1d305a01e64e61334be8056fb7e"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2023/81, B 2023/82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.11.2023 B 2023/81, B 2023/82"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.11.2023 B 2023/81, B 2023/82"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.11.2023 B 2023/81, B 2023/82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht. Aufrechnung von geldwerten Leistungen einer AG an die Anteilseigner. Art. 33 Abs. 1 lit. c StG (sGS 811.1) und Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG (SR 642.11). Zu pr\u00fcfen war in der vom Steueramt erhobenen Beschwerde, ob die Vorinstanz (VRK) im angefochtenen Entscheid zu Recht die Einspracheentscheide des Steueramts aufhob und f\u00fcr das Steuerjahr 2014 eine geldwerte Leistung der C.__ AG von CHF 500'000 (Kantons- und Gemeindesteuern 2014) bzw. CHF 300'000 (direkte Bundessteuer 2014) an die Be-schwerdegegner A.__ und B.__ (Einkunft aus Beteiligung im Privatverm\u00f6gen) verneinte. Das Verwaltungsgericht best\u00e4tigte, dass die Beschwerdegegner von der C.__ AG eine geldwerte Leistung von CHF 500'000 erhalten h\u00e4tten. Wesentlich erscheine, dass dem Darlehenskonto der Beschwerdegegner bei der C.__ AG im Gesch\u00e4ftsjahr 2010 CHF 2'500'000 gutgeschrieben worden seien, wobei der Saldo des Kontos per Ende 2010 CHF 2'434'290.35 betragen habe. \u00dcber die Modalit\u00e4ten inklusive Zeitpunkt der R\u00fcckzahlung des Darlehens sei keine explizite Abmachung bekannt gewesen. Der Umstand, dass sich der Saldo des Darlehenskontos per 31. Dezember 2013 noch auf CHF 885'902.40 belaufen habe, mache deutlich, dass \u00fcber den im Jahr 2010 erfolgten Zufluss auf das Darlehenskonto in den Folgejahren habe verf\u00fcgt werden k\u00f6nnen und Bez\u00fcge auch ef-fektiv get\u00e4tigt worden seien. Die im Jahr 2014 erfolgte Gutschrift von CHF 500'000 auf dem Darlehenskonto sei zur Abwicklung einer im Jahr 2014 in demselben Betrag best\u00e4tigten Nachzahlungsverpflichtung der C.__ AG durch die Beschwerdegegner erfolgt. Letztere h\u00e4tten den geschuldeten Betrag von CHF 642'639.20 am 12. M\u00e4rz 2014 an den Empf\u00e4nger der Nachzahlung weitergeleitet. Die C.__ AG habe am 15. April 2014 eine Hypothekarschulderh\u00f6hung von CHF 400'000 verbucht und das Darlehensguthaben der Beschwerdegegner mit der Gegenbuchung um denselben Betrag reduziert. Bei diesem Sachverhalt k\u00f6nne ein Zufluss im Jahr 2014 im Betrag von CHF 500'000 an die Be-schwerdegegner nicht als dargetan gelten, zumal unmittelbar im Nachgang zur Darle-henserh\u00f6hung um CHF 642'639.20 derselbe Betrag - im Rahmen der Abwicklung der Nachzahlungsverpflichtung der C.__AG durch die Beschwerdegegner - an den Empf\u00e4nger der Nachzahlung wieder abgeflossen sei. Wenn die Darlehenserh\u00f6hung um CHF 642'639.20 der Darlehensminderung um CHF 400'000 gegen\u00fcbergestellt werde, so ergebe sich als Differenz allenfalls ein Zufluss von CHF 242'639.20, nicht aber ein solcher von CHF 500'000. Die vorinstanzliche R\u00fcckweisung zur Neuverf\u00fcgung lasse sich als Folge davon nicht beanstanden. (Verwaltungsgericht, B 2023/81, B 2023/82)\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 19. M\u00e4rz 2025 gutgeheissen (Verfahren 9C_793/2023)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:38:44", "Checksum": "b072a7c93a3b7a94c99ccb0af0306917"}